Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie zu Lebzeiten Ihrer Eltern, Ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen können.
Das Pflichtteilsrecht begründet schon zu Lebzeiten des Erblassers (also Ihrer Eltern) ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigtem (Ihnen), das rechtliche Wirkungen äußert (vgl. § 311 b Abs. 5 BGB
, § 1643 BGB
, § 1822 Nr. 1 BGB
, § 2281 BGB
, § 2346 BGB
), seinen Tod überdauert und mit dem Erben sich fortsetzt.
Es kann als gegenwärtiges Recht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sowohl hinsichtlich des Bestehens des Rechtsverhältnisses als Ganzes, als auch einzelner daraus hervorgehender Berechtigungen.
Einen durchsetzbaren Anspruch gegen den lebenden Erblasser gewährt es allerdings nicht (Palandt, BGB, § 2303 Rz. 6).
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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