Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Gegensatz zum deutschen Recht, wo alle elementaren mietrechtlichen Reglungen im BGB zu finden sind und grundsätzlich für jeden Wohnraum unabhängig vom Alter gelten, ist das Mietrecht in Österreich etwas komplizierter.
Entscheidend ist in Bezug auf die Reparatur der zur Verfügung gestellten Küchengeräte,, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) voll, teils oder gar nicht anwendbar ist oder ob auf dieses Mietverhältnis das WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) anzuwenden ist.
Die Frage der Anwendung des MRG wird in § 1 MRG geregelt und ist insbesondere auch von Baubewilligungsdaten, bei der Errichtung in Anspruch genommenen Förderungen und Anzahl der selbständigen Räumlichkeiten in diesem Haus abhängig Bei Altbauten und geförderten Wohnbauten gilt das MRG regelmäßig voll, sodass alle Regelungen des Mietrechtsgesetz (MRG) greifen. Die Erhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind im MRG geregelt, wohingegen es bei Neubauten mit MRG-Teilanwendung auf die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ankommt. Häuser mit bloß ein oder zwei Wohnungen bei Mietvertragsabschluss ab 1.1.2002 fallen ggf. überhaupt nicht mehr unter das MRG. Zusätzlich kann auch noch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Anwendung finden, wenn ein Unternehmer an eine Privatperson vermietet.
Der Vermieter ist zunächst nur dann verpflichtet, im inneren des Mietobjekts den Schaden zu beheben, wenn ein ernster Gebäudesubstanzschaden oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Er muss also nicht zwingend defekte Geräte in der Küche ersetzen. § 1096 ABGB regelt zwar vergleichbar mit deutschem Recht eine Instandhaltungspflicht des Vermieters, ist aber grundsätzlich vertraglich abdingbar.
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Mieter Geräte, die kaputtgehen, auf seine Kosten erneuern muss, ist zumindest im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes allerdings unwirksam. Auch bei Anwendung des KSchG dürfte eine solche Klausel wohl nicht halten, aber das ist Grauzone.
Ganz so eindeutig wie in Deutschland ist die Rechtslage in Österreich daher leider nicht, und die Einschätzung der Wirksamkeit hängt wie beschrieben von mehreren Faktoren ab. Bei einem Altbau oder gefördertem Bau und/oder Anwendung des KSchG bestehen gute Chancen, dass die Klausel einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, in allen anderen Fällen besteht dagegen durchaus ein relevantes Prozessrisiko im Streitfalle. Deshalb sollte diese Klausel auch nicht vorschnell unterschrieben werden, wenn eine Instandhaltungspflicht der Küchengeräte nicht gewollt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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