Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die besten Chancen Ihrem Vertragspartner gegenüber werden Sie haben, wenn Sie nach Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückfordern sowie ggf. Schadensersatz geltend machen. Basis für ein solches Vorgehen ist die Vorschrift des § 323 BGB
:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) (...)
(4) (...)
(5) (...)
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
In Ihrem Fall hat sich der Verkäufer verpflichtet, Ihnen eine Spielekonsole und dreißig Spiele per versichertem Versand zukommen zu lassen. Genau gesagt bestand die Verpflichtung des Verkäufers darin, die Konsole und die Spiele ordentlich zu verpacken und an Sie adressiert bei einem Zustelldienst mit der Option "versicherter Versand" abzugeben. Dieser Verpflichtung hat der Verkäufer jedenfalls nur unzureichend Folge geleistet, da er die teure Konsole zusammen mit den dreißig Spielen in die Originalverpackung "stopfte", was natürlich eine Einladung für Langfinger darstellte, und außerdem die Sendung nicht ausreichend versicherte. Damit hat er die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Es ist sogar zu vermuten, dass er die Leistung gar nicht erbracht hat, sondern Ihnen nur die leere Verpackung zugesandt hat, da auch zwei Mitarbeiter des Zustelldienstes bezeugen können, dass die Packung sehr leicht war. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB
- keine oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung - sind folglich erfüllt.
Der § 323 Abs. 1 BGB
räumt Ihnen die Möglichkeit ein, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und anschließend Ihr Geld zurückzufordern. Grundsätzlich verlangt diese Vorschrift allerdings, dass Sie dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist für die Zusendung der gekauften Artikel setzen. Nur in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB
ist eine solche Fristsetzung entbehrlich. In Ihrem Fall spricht zwar viel dafür, dass es Ihnen nicht zumutbar ist, weiter am Vertrag festgehalten zu werden (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
), und dass folglich ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt wäre, aber sicherheitshalber sollten Sie dem Verkäufer noch einmal schriftlich eine kurze Nachfrist setzen und den Rücktritt vom Vertrag sowie Geltendmachung von Schadensersatz androhen. Wenn der Verkäufer nicht reagieren sollte, sollten Sie die Rückerstattung des Kaufpreises und ggf. Schadensersatz (Portokosten etc.) fordern. Sollte der Verkäufer auch dieser Forderung keine Folge leisten, können Sie getrost vor Gericht ziehen. Ihre Chancen stehen, wenn Sie so vorgehen, wie ich es Ihnen beschrieben habe, sehr gut.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und wünsche Ihnen, dass die Angelegenheit doch noch außergerichtlich geregelt werden kann. Für eine Nachfrage sowie für eine etwaige Vertretung in einem Gerichtsverfahren stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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