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notariell festgelegt Abfindungszahlung

| 16. Juli 2012 20:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:06

wir haben folgendes Problem, wir eine GmbH haben vor kurzem unseren Geschäftsführer und Mitgesellschafter(25%) entlassen. Er erhält eine
notariell festgelegte Abfindung, die monatlich bezahlt wird. Jetzt hat dieser aber unseren grössten Kunden abgeworben und wir haben absolute finanzielle Probleme. Die Abfindungsraten wurden bisher immer pünktlich bezahlt, jetzt müssen wir aber das ganze etwas rauszögern bis wir unseren Umsatz wieder haben um die Abfindung bezahlen zu können. Was kann er tun wenn wir mal nicht bezahlen? oder zu spät bezahlen, er droht mit rechtlichen Schritten!

16. Juli 2012 | 22:09

Antwort

von


(206)
Osthofstraße 24
48163 Münster
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118/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre
Frage geschrieben am 16.07.2012 20:46:31
notariell festgelegt Abfindungszahlung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Der ehemalige Geschäftsführer und Mitgesellschafter (im Folgenden MG) kann Sie (d.h die GmbH) auf Zahlung der Abfindungsraten wurden verklagen, wenn Sie diese oder zu spät bezahlen. Sollte er Sie in Verzug setzen oder Sie automatisch in Verzug geraten, müßten Sie auch die Rechtsanwaltskosten für die vorherige außergerichtliche Einforderung durch einen Anwalt als sog. Verzusschaden gem. § 280 , 286 BGB zahlen.

Um das ganze etwas rauszögern bis Sie wieder Umsatz haben, um die Abfindung zu bezahlen, können Sie eine sog. Stundungsvereinbarung schließen.

Da die Abfindungszahlung notariell festgelegt wurde, sollten Sie auch überlegen, auch die Stundungsvereinbarung vor dem Notar zu schließen. Sie können die Vereinbarung auch derart abschlie0ßen, dass Sie den Umsatzeingang als die Stundung beendenden Tatsche angeben. Die Stundung kann auch bis zu einem anderen zeitlich bestimmten Datum erfolgen. Sie kann auch mit einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB ) verknüpft werden. So kann vereinbart werden, dass z.B. die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner unerwartet über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.


Vorab sollten ie jedoch einmal prüfen, ob dem MG ein Wettbewerbsverbot auferlegt wurde. Dann hätte er evtl. den „größten Kunden" gar nicht abgeworben dürfen und wäre Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Diesen Schadenersatzanspruch könnten Sie ihm dann entgegenhalten (Zurückbehaltungsrecht). Ob ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2012 | 22:20

leider wurde kein wettbewerbsverbot auferlegt.
wir sind uns allerdings ziemlich sicher, dass er bei der gmbh erstellte layouts kopiert hat und damit auch arbeitet.das ist natürlich sehr schwer nachzuweisen. Gibt es da vielleicht Möglichkeiten?
Auf eine Stundungsvereinbarung wird er sicher nicht eingehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2012 | 11:06

118/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2012 22:20:12
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Die „Nachfrage" ist leider teilweise unberechtigt. Vgl. die Vertragsbedingungen von www.frag-einen-anwalt.de. Unberechtigt ist eine Nachfrage danach, wenn eine weitergehende zusätzliche Frage und weniger eine Verständnisfrage ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Fragesteller einen neuen Sachverhalt hinterher geschoben hat.
Dies ist in Bezug auf folgenden Teil Ihrer „Nachfrage" der Fall:
„leider wurde kein wettbewerbsverbot auferlegt.
wir sind uns allerdings ziemlich sicher, dass er bei der gmbh erstellte layouts kopiert hat und damit auch arbeitet.das ist natürlich sehr schwer nachzuweisen. Gibt es da vielleicht Möglichkeiten?"

Da ich selbst das Wettbewerbsverbot aber angesprochen habe, erfolgt folgende Antwort auf Ihre diese Nachfrage. Allerdings kann ich aus haftungsrechtlicher Sicht keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information geben. Die Beantwortung erfolgt als reine Gefälligkeit:

Wenn MG von der gmbh erstellte layouts kopiert hat und damit auch arbeitet dürft er eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Dies berechtigt zu einem Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch. Anders jedoch, wenn MG mit den anderen Gesellschaftern zusammen das Layout entworfen hat. Dann müssten gem. § 8 Abs. 2 UrhG im Innenverhältnis aber eine Regelung über die Nutzung und Verwertung nach Ausscheiden getroffen worden sein. Davon gehe ich im vorliegenden Fall nicht aus, so dass eine Urheberrechtsverletzung hier wahrscheinlich ist. Allerdings teilen Sie mit, dass diesbez. Beweisprobleme bestehen.

Evtl. würde ihn die Geltendmachung eines Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsanspruchs zu einer Stundung bewegen. Ansonsten dürfte MG, wenn die GMBH ihm auf Abfindungszahlung nach haftet, nur einen Anspruch gegen die GMBH haben. Wenn deren Stammvermögen bei O liegt, dürfte sein Klageanspruch wohl im Falle einer Vollstreckung ins Leere gehen. Möglich ist allerdings auch die Konstellation, dass er eine Anspruch gegen die Mitgesellschafter hat (vgl.
BGH
Datum: 19.09.2005
Aktenzeichen: II ZR 342/03
Entscheidungsform: Urteil
veröff. in BB 2005, 2427 -2430 ].

Diesbezüglich sollten Sie evtl. mit einem Anwalt vor Ort sprechen, wenn di Anspruch den Mitgesellschaftern oder der GmbH gegenüber geltend gemacht wird.

Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2012 | 11:57

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