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notariell beglaubigtes wohnrecht

3. April 2007 10:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Mein Lebensgefährte und ich leben gemeinsam (noch) im Haus seiner Mutter. Sie ist Eigentümerin dieses Grundstückes.
Er lebt schon immer hier.
Im Mai 2005 zog ich, auf bitten meiner Schwiegermutter,
auch mit auf diesen Hof.
Im Wohnrecht steht, das mein Mann das Nebengelass auf eigene Kosten ausbauen darf und sich um den Erhalt des Grundstückes zu kümmern hat.
Diesen Forderungen kommt er auch nach und Schwiegermutter war einverstanden, das wir solange im Jugendzimmer meines Mannes wohnen, bis wir mit Bauen fertig sind.
Der Umzug nach hinten wird in spätestens 6-8 Wochen soweit sein.
Nun verlangt sie, das ich bis zum 30.04.2007 IHR Grundstück zu verlassen habe und mein Mann soll verswchwinden.
(Mit seinem Auszug von diesem Grundstück erlicht automatisch sein Wohnrecht.)
Meine Schwiegermutter ist seit ca.9 Monaten trockene Alkoholikerin und meiner eigenen Meinung nach Depressiv.
Seit Wochen liegen meine Nerven blank und es ist reiner Nerventerror, den ich hier erleide.
Sie ist NICHT bereit für ein Gespräch oder ähnlichem.
Wer nicht nach Ihren Regeln spielt ist für sie nicht existent.
Nun meine Frage:
In wiefern kann sie das Lebenslange Wohnrecht zurück nehmen?
Hat sie das Recht mich vom Grundstück zu werfen, wo ich doch die zukünftige Ehefrau ihres Sohnes bin?

Der Vater ist schon vor einigen Jahren durch Scheidung abgefunden wurden und ausgezogen.

-- Einsatz geändert am 04.04.2007 10:01:16

-- Einsatz geändert am 04.04.2007 10:01:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage summarisch wie folgt:

Ich unterstelle zunächst einmal, dass es sich vorliegend um ein in das Grundbuch eingtragenes Wohnungsrecht handelt.

Mir ist nun jedoch nicht ganz klar, wem das Wohungsrecht zusteht? Ihrem Mann oder Ihrer Schwiegermutter?

Unterstellt Ihr Mann ist der Wohnungsrechtsberechtigte so kann ich Ihnen vorliegend nicht genau sagen, ob und ggf. wie Ihre Schwiegermutter das Wohnungsrecht zurücknehmen kann.

Dazu müssten mir die entsprechenden Notarverträge und Grundbuchauszüge vorliegen.

Grundsätzlich kann man ein Wohnungsrecht aber nicht so ohne weiteres auflösen oder zurücknehmen.

Was Sie persönlich angeht, so ist der Wohnungsberechtigte befugt, gemäß § 1093 Abs. 2 BGB seine Familie, wozu natürlich auch die Ehefrau zählt, in die Wohung aufzunehmen.

Sofern Sie eine ausführliche Prüfung Ihrer Unterlagen wünschen, so bin ich gerne bereit dies für Sie zu übernehmen.

In diesem Fall darf ich Sie bitten, sich telefonisch bei mir zu melden oder mir eine entsprechende Onlineberatungsanfrage zu stellen. Ihr bisheriger Einsatz würde dann natürlich angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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