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nicht pfändbares Einkommen

24. Mai 2019 11:47 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


13:09

Guten Morgen,

mein Mann schuldete gegenüber Finanzamt Geld, da wir bei Finanzamt gemeinsam veranlagt sind, hat das Finanzamt mein Gehalt gepfändet (ab Oktober 2018), mein Arbeitgeber hat seitdem jeden Monat rund 430 EUR von meinem Gehalt abgeführt (ich arbeite Teilzeit, wir haben zwei kleine Kinder, 2 und 5 Jahre alt), mein Mann ist berufstätig.

Ich habe nach Pfändungsgrenzen gesucht und mir ist etwas aufgefallen. In meinem Falle (Nettoeinkommen von rund 1.700 € bei 2 unterhaltsberechtigte Kindern) ergibt sich ein Pfändungsfreibetrag von 1.799,99 €. Dies ist das gleichlautende Ergebnis, welchen "Rechner" man auch immer zu Rate zieht (z.B. https://www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/freibetrag/index.phpabsender=formular&recht=2017&zeitraum=monatlich&ek_netto=1700&uh_pflicht5=2).

Nicht desto trotzt wird seit Oktober 2018 monatlich von meinem Nettoeinkommen ein Betrag von rund 430 € als vermeintlich pfändbares Einkommen an das Finanzamt abgeführt.

Ich weiß nicht, ob hier ein Fehler gemacht worden ist oder ich rechne das falsch? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie vielleicht einmal nachprüfen könnten, ob hier ein Fehler gemacht wurde - wenn ja, kann ich die Beträge von Arbeitgeber/ Finanzamt zurückfordern?

Herzlichen Dank vorab hierfür.

24. Mai 2019 | 12:10

Antwort

von


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Guten Tag,

nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass das Finanzamt bei der Pfändung die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht berücksichtigt hat.

Sie sollten von daher umgehend mit der vollstreckenden Stelle Kontakt aufnehmen und auf einer Änderung bestehen, ferner beim zuständigen Amtsgericht Pfändungschutz beantragen.

Was bislang zu Unrecht gepfändet und abgeführt worden ist, ist leider weg und kann nicht mehr zurückverlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2019 | 12:28

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort. In meinem Falle schickte das Finanzamt an meinen Arbeitgeber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung worauf hin mein Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung nach §316 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgeben müsste. Darin teilt der Arbeitgeber mit, wievel von meinem Einkommen monatlich abgeführt wird. Mein Arbeitgeber weiss natürlich, dass ich 2 kleine Kinder habe, was auch so auf meiner Lohnsteuerkarte vermerkt ist. Also hat mein Arbeitgeber den Betrag falsch angegeben (und nicht das Finanzamt). Kann ich in diesem Falle (es geht um 3000 EUR) das Geld von meinem Arbeitgeber zurückfordern?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2019 | 13:09

Wenn der Pfändungsbeschluss korrekt ist und Ihr Arbeitgeber fehlerhaft zuviel abgeführt hat, besteht in Höhe des Zuviel ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Dann sollten Sie ihn umgehend zur Korrektur und zur Nachzahlung des zu Unrecht überwiesenen Betrages auffordern.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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