Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihnen kommt hier durchaus das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG
zugute.
Ihr Arbeitgeber ist zwar bei einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht daran gehindert, sich auch während einer Schwangerschaft auf die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf zu berufen (Bundesarbeitsgericht BAG GS 10, 65
). Denn insofern ist von vornherein schon keine Beendigung durch Kündigung vertraglich vorgesehen.
Im vorliegenden Fall wurde aber bereits ein anschließender unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, für den aufgrund Ihrer Schwangerschaft bereits jetzt die Kündigung ausgeschlossen ist. Denn § 9 MuSchG
setzt nicht voraus, dass das vereinbarte Arbeitsverhältnis bereits begonnen haben muss.
Zusätzlich genießen Sie ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit auch den Kündigungsschutz des § 18 BErzGG.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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