Sehr geehrte Ratsuchende,
hier wird der Neubau keinen Bestandschutz haben, wenn es zu einem Abriss kommt.
Bestandsschutz ist ein Artikel 14 Rechtsinstitut aus Art.14 GG
und verleiht einem rechtsmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung grundsätzlich Schutz gegenüber neuen und entgegenstehenden Gesetzen und Anforderungen.
Hier gab es die Genehmigung der Verletzung der Bauflucht, so dass dieses für den Altbau Bestand hat.
Dieser Bestand besteht aber nicht mehr, wenn das bestandsschützende Objekt durch Abriss nicht mehr existiert, zumal das neu geplante Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Bauwerk identisch sein wird.
Für den Neubau muss es dann eine entsprechende neue Baugenehmigung mit der Ausnahmeregelung geben, die offenbar nicht vorliegt.
Sofern der Bau ohne Genehmigung erfolgt, könnten Sie auch im Eilverfahren über § 80a VwGO
dann dagegen vorgehen.
Unabhängig vom Bestand /Bestandschutz hinsichtlich der Bauflucht gilt Folgendes:
Ein Anrecht auf kompletten Schutz vor Verschattung haben Sie nicht.
Insoweit ist immer abzuwägen und zwischen "bloßer" (dann hinnehmbarer) negative Einwirkung und Eigentumsstörung nach § 1004 BGB
(dann nicht mehr hinnehmbar) zu unterscheiden. Und dann muss es sich um besonders erhebliche Beeinträchtigungen handeln (LG Nürnberg, Urt.v. 16.10.2012, Az.: 12 O 3652/12
).
Ob das hier vorliegt, wird ggfs. ein Richter entscheiden müssen; allerdings spricht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung schon einiges für eine solche erhebliche Beeinträchtigung.
Hier sollten Sie beim Bauamt vorstellig werden, um Ihre berechtiten Bedenken anzumelden und den Neubau zu verhindern - schlimmstensfalls müsste das dann gerichtlich angegangen werden.
Insoweit rate ich dazu, einen Rechtsanwalt mit allen Unterlagen sofort aufzusuchen, damit dann nach Prüfung ohne Verzögerung die entsprechenden Schritte eingeleitet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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