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neubau geht massiv aus der bauflucht und verschattet altbestand der häuser

8. August 2015 16:51 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

auf dem Schmollerplatz 17 in Berlin Treptow wird demnächst die Kaufhalle aus DDR Zeiten abgerissen und neu bebaut von dem Invetsor GARBE aus Hamburg. Die Kaufhalle bekam 1975 eine Sonderrecht aus der Bauflucht (8 m) und auf einen alten Park bauen zu dürfen, da es sich um ein Flachbau handelte und die Bürgerversorgung dringend in dem Bezirk aufgestockt werden musste. Auf dieser Sondergenehmigung möchte nun der Bauherr 2 x siebengeschossiges Wohnhäuser mit einem Abstand von bloss 14 m zu unserem Haus (5 geschossig) bauen, auf der gegenüberliegenden Seite ist der Abstand zu den vorhandenen Gebäuden noch geringer. damit verschattet er grosse Flächen des alten Baubestandes.
Es ist mit wertminderung der Wohnungen zu rechnen.
Zudem ist das Grundwasser hier extrem hoch (+ sandig), daher wurde ein Ingenieur Büro beauftragt unsere Wohnungen und das gesamte Haus zu fotografieren, um eventuelle Bauschäden und damit entstehenden Regressforderungen abzuwenden.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Auskünfte zu dieser Sachlage hätten, noch ist der Bauantrag nicht volllständig genehmigt. Bitte melden Sie sich bald...Der Abriss der Kaufhalle steht uns nächste Woche bevor.
Dnake +
mit freundlichen grüsse
Julia Neuenhausen


8. August 2015 | 18:31

Antwort

von


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26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier wird der Neubau keinen Bestandschutz haben, wenn es zu einem Abriss kommt.

Bestandsschutz ist ein Artikel 14 Rechtsinstitut aus Art.14 GG und verleiht einem rechtsmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung grundsätzlich Schutz gegenüber neuen und entgegenstehenden Gesetzen und Anforderungen.

Hier gab es die Genehmigung der Verletzung der Bauflucht, so dass dieses für den Altbau Bestand hat.

Dieser Bestand besteht aber nicht mehr, wenn das bestandsschützende Objekt durch Abriss nicht mehr existiert, zumal das neu geplante Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Bauwerk identisch sein wird.


Für den Neubau muss es dann eine entsprechende neue Baugenehmigung mit der Ausnahmeregelung geben, die offenbar nicht vorliegt.

Sofern der Bau ohne Genehmigung erfolgt, könnten Sie auch im Eilverfahren über § 80a VwGO dann dagegen vorgehen.




Unabhängig vom Bestand /Bestandschutz hinsichtlich der Bauflucht gilt Folgendes:


Ein Anrecht auf kompletten Schutz vor Verschattung haben Sie nicht.

Insoweit ist immer abzuwägen und zwischen "bloßer" (dann hinnehmbarer) negative Einwirkung und Eigentumsstörung nach § 1004 BGB (dann nicht mehr hinnehmbar) zu unterscheiden. Und dann muss es sich um besonders erhebliche Beeinträchtigungen handeln (LG Nürnberg, Urt.v. 16.10.2012, Az.: 12 O 3652/12 ).

Ob das hier vorliegt, wird ggfs. ein Richter entscheiden müssen; allerdings spricht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung schon einiges für eine solche erhebliche Beeinträchtigung.



Hier sollten Sie beim Bauamt vorstellig werden, um Ihre berechtiten Bedenken anzumelden und den Neubau zu verhindern - schlimmstensfalls müsste das dann gerichtlich angegangen werden.

Insoweit rate ich dazu, einen Rechtsanwalt mit allen Unterlagen sofort aufzusuchen, damit dann nach Prüfung ohne Verzögerung die entsprechenden Schritte eingeleitet werden können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg





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