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Neubau Haus: Nicht angeschlossener Lichtschacht / Fehlende Drainage / Wasserschaden

| 21. Juli 2022 11:11 |
Preis: 100,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


12:56

Wir haben ein neues Haus durch einen Fertighausanbieter bauen lassen. Der Erdbau wurde bauseits (durch uns beauftragt) durch eine Firma vor Ort realisiert. Beim Baustellengespräch vor Ort (Hausbauer, Kellerbauer, Erdbauer) wurde festgehalten, dass eine Drainage bauseits umgesetzt werden soll. Zusätzlich gab es ein Fachbauleiter-Erklärung, die der Hausbauer gerne vom Erdbauer unterzeichnet haben wollte. Dieses wurde auch entsprechend gemacht. Im Folgenden gab es ein Schreiben vom Hausbauer an den Erdbauer, dass man darauf achten soll, dass Oberflächenwasser korrekt ins Erdreich und über die Drainage abgeleitet wird, sodass kein Rückstau entsteht und dieses nicht über Lichtschächte in den Keller eindringen kann. Einen expliziten Hinweis auf den Anschluss des Lichtschachtes gab es aber nicht. Der Hausbauer betrachtet dies als Stand der Technik und sieht sich damit aus der Verantwortung genommen.

Durch einen Wasserschaden wurde nun festgestellt, dass wohl weder die Drainage umgesetzt noch der Lichtschacht angeschlossen wurde. Der (handelsübliche) Lichtschacht ist nach unten offen (für den Anschluss an ein Rohr) und wurde "einfach" beim Verfüllen mit eingegraben.

Bei zwei Starkregen-Ereignisse in das Oberflächenwasser von unten durch die Öffnung geströmt und durch das nicht dichte Kellerfenster in den Keller gelaufen. Der Wasserschaden wurde mittlerweile professionell getrocknet. Der Lichtschacht wurde durch einen komplett geschlossenen Druckwasser-dichten Lichtschacht vom Gartenbauer vor der Umsetzung der Terrasse in dem Bereich ersetzt. Nachfolgende Regen-Ereignisse suggerieren, dass die Lösung dicht ist und damit weitere Wasserschäden abgewendet werden können.

Wir betrachten die Nicht-Umsetzung der Drainage und das Nicht-Anschließen des Lichtschachtes als Mangel und würden gerne herausfinden, inwieweit hier eine Gewährleistung greifen kann. Es gab Kosten: Trocknung des Gebäudes und den Ersatz des Lichtschachtes sowie eigene Aufwände (Absaugen Wasser in Kellerräumen, etc.). Auch ist das Gebäude jetzt trotz Trocknung nicht mehr schadenfrei. Evtl. hat sich daher der Wert gemindert. Können wir diese Positionen im Rahmen der Gewährleistung geltend machen und wie könnte man dies geschickt formulieren?

21. Juli 2022 | 12:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die von Ihnen geschilderte ursprüngliche Ausführung ist nicht fachgerecht und stellt einen Mangel dar.

Das hat zur Folge, dass die grundsätzlich Gewährleistungsansprüche haben.


Fraglich ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung für mich allerdings, ob Sie den Mangel nach dem Schadeneintritt gemeldet und Nachbesserung gefordert hatten, was ich so nicht erkennen kann. Denn Sie müssten dem Erdbauer als auch ggfs. dem Hausbauer (dazu unten mehr) Gelegenheit gegeben haben, diesen Mangel abzustellen, bevor Sie den Gartenbau als Drittfirma mit der Mangelbeseitigung beauftragt haben.

Diese Möglichkeit zur Nachbesserung ist also Voraussetzung.

Eine solche Aufforderung zur Mangelbeseitigung ist nur dann entbehrlich, wenn feststeht, dass der Unternehmer die Nachbesserung verweigert und es für Sie unzumutbar wäre, dem Unternehme diese Nachbesserung zu ermöglichen.


An einer solch fehlenden Aufforderung kann es scheitern, sodass Sie dann die Kosten für den Ersatz des Lichtschachtes sowie eigene Aufwände (Absaugen Wasser in Kellerräumen, etc.) ggfs nicht verlangen können.

Verlangen können Sie aber die Kosten der Trocknung und auch eine mögliche Wertminderung (wobei die Höhe dann von einem Gutachter festgelegt werden muss.



Anspruchsgegner ist zunächst der Erdbauer, da diese entgegen dem Auftrag die Drainage offenbar nicht eingebaut hat.

Fraglich ist aber, warum der Hausbauer das Fehlen der Drainage nicht bemerkt hat und wer den alten Lichtschacht "einfach verfüllt" hat, da auch da das Fehlen des Drainagenanschlusses hätte bemerkt werden müssen.

Sollte es der Hausbauer gewesen sein, hätte er nicht ohne Nennung dieses Mangels einfach weiterbauen dürfen, kann also unter gewissen Umständen ebenfalls in die Haftung geraten, sodass Beide dann als Gesamtschuldner haften könnten (OLG Stuttgart, Urt.v. 05.06.2003, Az.: 7 U 7/03)



Bei der Formulierung - sofern der Anspruch besteht - gibt es keine Besonderheiten. Sie führen das Schadensereignis auf, teilen die Kosten mit und setzen eine angemessene Zahlungsfrist; allenfalls beim Minderwert aufgrund des Schadens müssten Sie dann weitere Ausführungen machen, die Sie im Streitfall dann eben belegen müssten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2022 | 12:45

Vielen Dank für die umfassende Antwort. In der Tat hat die Verfüllung der Erdbauer selber gemacht. Für den Hausbauer war danach nicht mehr ersichtlich, ob der Lichtschacht angeschlossen wurde.

Der Gartenbauer hat das nicht einfach so gemacht. Die erste Rückfrage diesbzgl. an den Erdbauer ging schon im April raus, worauf dieser mitteilte, dass der Anschluss des Lichtschachtes nicht explizit angefordert wurde und diese normalerweise aufgrund von Geruchsbelästigung nicht angeschlossen werden. Nur mitgeteilt hat er uns das damals so nicht.

Der Erdbauer hat also in gewisser Art und Weise der Nachbesserung widersprochen bzw. den Mangel erst gar nicht als solchen anerkannt ("wir schließen die typischerweise nicht an, aufgrund der möglichen Geruchsbelästigung"). Erst seit gestern liegt mir aber ein Schreiben vom Hausbauer vor, womit dieser den Erdbauer nochmal explizit in Kenntnis gesetzt hatte bzgl. Drainage und Lichtschacht.

Leider dauern diese Klärungen oft länger als wünschenswert wie es scheint und wir konnten ja schlecht den Regen weiter in das Haus laufen lassen. Mindert das unter den Gegebenheiten immer noch die Chancen auf Gewährleistung?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2022 | 12:56

Sehr geehrter Ratsuchender,


dann bleibt es bei der alleinigen Haftung des Erdbauers.


Und leider bleibt es auch bei der Voraussetzung, dass ihm Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben werden muss.

Die (irrigen) Äußerungen des Erdbauers hinsichtlich seiner üblichen Vorgehensweise stellen noch keine ernsthafte Verweigerung dar - insoweit ist die Rechtsprechung sehr streng und würde das zu Ihren Lasten auslegen.

Daher können die Kosten des neuen Lichtschachtes nur im Kulanzweg geltend gemacht werden., da es eben an der notwendigen Nachbesserungsaufforderung fehlt.


Sicherlich ist immer Eile geboten, aber dann sind eben kürzere Fristen zu setzen, aber es müssen eben Fristen gesetzt werden. Daran fehlt es hier.


Es bleibt dann aber der Anspruch auf Wertminderung und Kostenerstaz der Trocknung. Der Erdbauer hätte hier die funktionstaugliche Abdichtung und Wasserabführung gewährleisten müssen, was nicht geschehen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2022 | 10:44

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