Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht macht es keinen Unterschied, ob eine Bewertung einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird oder ob die Bewertung lediglich von einer begrenzten Zahl an „benutzerdefinierten" Personen eingesehen werden kann.
Entscheidend ist in beiden Fällen vielmehr, ob die Bewertung zulässig bzw. rechtswidrig ist. Für ein strafbares Verhalten gibt es keine Hinweise. Wie Sie schreiben, enthält Ihre Bewertung ausschließlich Tatsachen und damit keine diffamierenden Werturteile. Eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB
) scheidet demnach aus. Des weiteren haben Sie keine bewusst unwahren Tatsachen behauptet, sodass auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung (§ 187 StGB
) ausscheidet.
Zivilrechtlich ist die Rechtslage ähnlich. Im Streitfall müssten Sie zwar beweisen, dass die behaupteten Tatsachen zutreffend sind. Da Sie zumindest teilweise auf Zeugen als neutrale Dritte zurückgreifen können, sollte dies jedoch kein Problem sein. Nur sofern Sie die behaupteten Tatsachen nicht beweisen können, müssten Sie rechtliche Schritte befürchten (zunächst eine Abmahnung und sodann ggf. eine einstweilige Verfügung). In diesem Fall wären Sie zur Löschung des Facebook-Posts verpflichtet.
Um einer zivilrechtlichen Haftung zu entgehen, würde ich zu einer gewissen „Entschärfung" des Posts raten. Sofern Sie einzelne Tatsachen nicht sicher beweisen können, sollten Sie diese vorsichtshalber löschen. Persönliche Eindrücke und Werturteile können Sie dagegen bedenkenlos mitteilen, da es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handelt und nicht um eine Tatsachenbehauptung.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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