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negative Bewertung auf Facebook-Seite eines Unternehmens

29. September 2015 11:38 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gestern auf der FB-Seite einer Hundepension eine 1-Sterne-Bewertung mit ausführlicher Beschreibung der Vorkommnisse gepostet (Hund war in der Pension entlaufen, die Pension beteiligte sich am ersten Tag noch an der Suche, am zweiten Tag wurde Kindergeburtstag gefeiert).
Daraufhin hat dieses Unternehmen alle Bewertungen (positive wie negative) sowie die Möglichkeit, überhaupt zu bewerten, entfernt.
Meine Bewertung enthielt ausschließlich Tatsachen (in einem Punkt habe ich darauf hingewiesen, dass mir Informationen zugetragen wurden, deren Wahrheitsgehalt ich aber nicht überprüfen kann), keinerlei Diffamierung, Beleidigung etc.
Als ich diese Bewertung nun in meiner FB-Chronik - nicht öffentlich und nur für einen eingeschränkten Kreis zu lesen - gepostet habe, ergab sich eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit darüber. Der Text der Bewertung wurde dabei nicht verändert, dieser wurde mit Hilfe "copy & paste" in meine Chronik eingefügt.
Es wurden weder der Name der Pension noch die der Betreiber oder anderer Personen genannt. Rückschlüsse sind selbstverständlich möglich, da ich die Tatsache, dass mein Hund entlaufen war, am selben Tag öffentlich bei Facebook gepostet habe. Dort wurde selbstverständlich die Adresse genannt, aber ebenfalls keine Namen.
Auch wurden keine Unwahrheiten von mir gepostet, sondern lediglich meine Sichtweise. Einige Schilderungen könnten auch von Zeugen bestätigt werden bzw. manche wurden mir eben erst von anderen Personen zugetragen (z. B. einem ortsansässigen und im Entlaufgebiet zuständigen Jäger).

Da ich keinen Einfluss darauf habe, ob der Personenkreis - z. B. weil er andere Hundebesitzer vor dieser Hundepension warnen will - meinen Beitrag weiter postet, kann ich dafür - nach meiner Meinung - wohl kaum haftbar gemacht werden... Das scheint mir ähnlich der Formulierung auf Internetseiten, wo man sich von Links und deren Inhalten eindeutig distanziert, um rechtlich nicht belangt werden zu können.

Meine Frage lautet nun:
Wenn ich in meiner Facebook-Chronik etwas negatives äußere, was von mir mit "benutzerdefiniert" nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird: kann man mich dafür straf- oder zivilrechtlich belangen bzw. wo endet meine Haftbarkeit?

Einsatz editiert am 30.09.2015 09:20:39

30. September 2015 | 21:28

Antwort

von


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Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:


Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht macht es keinen Unterschied, ob eine Bewertung einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird oder ob die Bewertung lediglich von einer begrenzten Zahl an „benutzerdefinierten" Personen eingesehen werden kann.

Entscheidend ist in beiden Fällen vielmehr, ob die Bewertung zulässig bzw. rechtswidrig ist. Für ein strafbares Verhalten gibt es keine Hinweise. Wie Sie schreiben, enthält Ihre Bewertung ausschließlich Tatsachen und damit keine diffamierenden Werturteile. Eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB ) scheidet demnach aus. Des weiteren haben Sie keine bewusst unwahren Tatsachen behauptet, sodass auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung (§ 187 StGB ) ausscheidet.

Zivilrechtlich ist die Rechtslage ähnlich. Im Streitfall müssten Sie zwar beweisen, dass die behaupteten Tatsachen zutreffend sind. Da Sie zumindest teilweise auf Zeugen als neutrale Dritte zurückgreifen können, sollte dies jedoch kein Problem sein. Nur sofern Sie die behaupteten Tatsachen nicht beweisen können, müssten Sie rechtliche Schritte befürchten (zunächst eine Abmahnung und sodann ggf. eine einstweilige Verfügung). In diesem Fall wären Sie zur Löschung des Facebook-Posts verpflichtet.

Um einer zivilrechtlichen Haftung zu entgehen, würde ich zu einer gewissen „Entschärfung" des Posts raten. Sofern Sie einzelne Tatsachen nicht sicher beweisen können, sollten Sie diese vorsichtshalber löschen. Persönliche Eindrücke und Werturteile können Sie dagegen bedenkenlos mitteilen, da es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handelt und nicht um eine Tatsachenbehauptung.


Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


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