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nächtliche Wohnungsräumung nach Sterbefall

11. Januar 2007 01:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:51

Hallo,
im Haus meines Schwiegervaters ist im November ein langjähriger Mieter (seit 1979)verstorben.
Der Mieter war bei der Vermietung verheiratet, aber nur der Ehemann wurde namentlich im Vertrag aufgeführt. Zwischenzeitliche Scheidung und seit einigen Jahren besteht eine neue Ehe mit einer Afrikanerin. (mittlerweile deutsche Staatsangehörigkeit).
Ende Nov wurde uns von der Witwe im Gespräch eröffnet, Sie wolle zurück nach Kenia und die Wohnung auflösen, aber der "Ingo" (ein Freund des Verstorbenen) würde gern in die Wohnung ziehen. Wir wiesen auf erforderliche schriftliche Kündigung, die Kündigungsfrist und die seit Oktober ausstehenden Mietzahlungen hin. Außer nächtlichen "Räumungskomandos" passierte aber nichts. Mehrfach wiesen wir schriftlich (aber nicht postalisch) auf die Kündigung und eine erforderliche Wohnungsabnahme hin. In der Woche vor Weihnachten lag dann eine schriftliche Kündigung, datiert 30.11 zum Monatsende im Treppenhaus mit der Bitte um Bestätigung. "Ingo",der einen Schlüssel zur Versorgung der Vögel erhalten hatte kam dafür jetzt täglich.
Nach Weihnachten haben wir die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12 bestätigt, mit Ingo (kennt auch keinen neuen Aufenthaltsort) eine Wohnungsbegehung gemacht und Mängelprotokoll erstellt. (wie zu erwarten alles wertvolle weg, Bruchmöbel, Müll und gammelige Tepichböden überm Parkett zurück gelasssen.)
Um einen Schlussstrich zu ziehen haben wir Anf. Jan Schloßaustausch und entsprechende Abmeldungen bei Stadtwerke und Einwohnermeldeamt vorgenommen. Dort liegt auch keine neue Adresse vor.
Nun zu meiner Frage:
Kann man die ausstehenden Mieten geltend machen wenn man keinen Aufenthaltsort kennt? Es gibt wohl eine Rentenzahlung, die ja von irgendwem nach irgendwo veranlasst werden muss. Hat ein solches Verfahren Erfolgsaussichten und gibt es Fristen die eingehalten werden müssen.

mfg ee


11. Januar 2007 | 02:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete verjährt nach § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt aber nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass die Ansprüche aus dem Jahre 2006(wie bei Ihnen) erst mit dem 31.12.2009 verjährt sind.
Sollte die Witwe also innerhalb dieser 3 Jahre wieder nach Deutschland zurückkehren, können Sie die Mietforderung jederzeit geltend machen.

Ihr großes Problem ist, dass Sie hier eine Forderung gegen jemand haben, der sich ohne konkrete Adressangabe ins Ausland abgesetzt hat.
In solchen Fällen ist eine Titelerlangung in Deutschland nur durch öffentliche Zustellung möglich. Hat der Gegner durch Nichtangabe oder Falschangabe seines neuen Wohnsitzes seine Nichterreichbarkeit selbst verursacht, so kann eine Klage gegen ihn durch Aushang über das Gericht seines letzten Wohnsitzes in Deutschland „zugestellt“ werden.
Ohne dass der „verschwundene“ Anspruchsgegner dann jemals etwas von einer gegen ihn laufenden Klage erfährt, besteht plötzlich ein rechtskräftiger Titel gegen ihn in Deutschland, der vollstreckt werden kann.
Allerdings ist der Aufwand nur lohnend, wenn der Anspruchsgegner aktuell oder mutmasslich künftig über entsprechende Vermögenswerte verfügt, in welche vollstreckt werden kann.
Die von Ihnen angesprochenen Rentenzahlungen sind leider nur zum Teil, ab einer gewissen Höhe pfändbar(Pfändungsfreigrenze).
Ihr größte Chance besteht m.A. nach, wenn die Witwe innerhalb der 3 Jahre nach Deutschland zurückkehrt und für Sie und die Behörden greifbar wird.

Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt







Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2007 | 02:35

Danke für die schnelle Antwort, aber ich würde gern 2 Punkte noch einmal nachfragen:
1.) Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze
2.) Wird überhaupt Rente gezahlt, wenn jemand keinen Wohnsitz in Deutschland hat? Wenn nicht ist die Wahrscheinlichkeit mit den 3 Jahren gar nicht so schlecht denke ich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2007 | 11:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Zu 1)Pfändbar ist wie erwähnt nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, die sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung ergibt. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen(da mir hierzu keine Information vorliegt, kann ich Ihnen leider auch keine definitive Auskunft erteilen.)
Zu 2)Grundsäzlich erhalten Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ihre Rente. Dies setzt allerdings ja eine Aufenthaltsermittling durch den Rentenversicherer voraus, wodurch Ihre Chancen den Aufenthaltsort zu ermitteln wieder steigen.

MFG

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