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nachträgliche Gütertrennung vor Immobilienkauf

16. Mai 2021 19:38 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ein Paar ist seit 1999 verheiratet. 2017 haben sich die Eheleute getrennt, der Mann ist aus dem gemeinsamen Haus in eine Mietwohnung gezogen, die Frau ist mit den beiden Kindern im Haus geblieben. Beide Partner zahlen die Immobilie noch zu gleichen Teilen ab, bis der Darlehensvertrag 2026 endet. Die Trennung war freundschaftlich, der Mann hat auf eine Nutzungsentschädigung für seine nicht genutzte Haushälfte verzichtet und zahlt Unterhalt für die Kinder. Die Frau plant, nach dem Ableben ihrer Eltern mit dem Erbe den Mann auszubezahlen und ihm die Haushälfte abzukaufen. Es gibt keinen Ehevertrag. Eine Scheidung kommt derzeit nicht in Betracht.
Nun möchte der Mann eine neue Immobilie zur Eigennutzung kaufen. Seine Hausbank rät ihm, vor dem Immobilienkauf Gütertrennung zu vereinbaren. 1) Ist Gütertrennung für den Hauskauf erforderlich, auch wenn der Mann den Kaufvertrag alleine unterzeichnet und das neue Haus auch alleine finanziert? Bei nachträglicher Gütertrennung endet die bisher bestehende Zugewinngemeinschaft. Der Mann hat Eigenkapital in Höhe von 150.000 Euro angespart, die Frau 30.000. Der Mann möchte sein Eigenkapital in die Finanzierung seines neuen Hauses einbringen. 2) Wäre es fair oder dumm von der Frau, auf den Zugewinnausgleich an dieser Stelle zu verzichten? Sie würde den Betrag später von demjenigen Betrag abziehen, den sie ihrem Mann ausbezahlt, wenn sie ihn für das erste Haus ausbezahlt. 3) Welche Folgen hätte die nachträgliche Gütertrennung auf das Erbrecht, und welche Folgen ergeben sich außerdem noch? 4) Wie kann ein für beide Seiten fairer Kompromiss aussehen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1) Der Kaufvertrag wäre auch ohne Gütertrennung gültig. Aber, wenn ohne Gütertrennung gekauft wird und das Grundstück nach dem Kauf im Wert steigt, erhöht dies den Zugewinn des Mannes und er müsste bei einer späteren Scheidung mehr Zugewinnausgleich zahlen. Dies kann durch eine Gütertrennung vermieden werden.

Zu 2) und 4) In den Vertrag, mit dem die Gütertrennung notariell beurkundet wird, kann und sollte gleich festgelegt werden, welchen Betrag die Frau dem Mann zahlt, wenn die Eltern der Frau sterben.

Zu 3) Wenn einer der Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft stirbt, erbt der andere Ehepartner die Hälfte und jedes Kind 1/4.
Wenn bei Gütertrennung ein Ehepartner stirbt, erben der andere und die beiden Kinder je 1/3. Bei einer späteren Scheidung wäre der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwalts, und Gerichtskosten geringer, weil nicht mehr über den Zugewinnausgleich entschieden werden müsste, aber wenn eine Scheidung sowieso nicht infrage kommt, ist das unwichtig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2021 | 20:17

Vielen Dank für Ihre Antwort. Zu den Punkten habe ich diese Nachfragen:
1) Könnte nicht auch das neue Haus des Mannes von vornherein vom Zugewinn ausgeschlossen werden?
2) und 4) Der Immobilienpreis von Haus 1 kann in einigen Jahren ja auch noch steigen, was wiederum den Anteil erhöhen würde, den die Frau dem Mann auszahlt. Gesetzt den Fall, man würde den Betrag jetzt schon festsetzen- wäre das dann die Hälfte des aktuellen Hauspreises abzüglich dem Betrag des halben Zugewinns des Mannes, siehe unter 2) ?
3) Was würde eine jetzige Gütertrennungsvereinbarung beim Notar/Anwalt kosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2021 | 20:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

Zu 1) Theoretisch wäre es natürlich möglich, nur das neue Haus aus der Zugewinngemeinschaft auszuklammern, aber wenn schon ein Ehevertrag beurkundet wird, ist es besser gleich alles zu regeln, sonst wird es bei einer späteren Scheidung teurer.

Zu 3) Um dies feststellen zu können, müsste man nicht nur wissen, wie Hoch das Eigenkapital ist, sondern auch welchen Verkehrswert das 1. Grundstück hat, aber die Kosten sind nicht proportional zum Verkehrswert, deshalb würde eine Gütertrennung jetzt nur wenig mehr kosten, als wenn nur das neue Haus aus der Zugewinngemeinschaft ausgeklammert wird. Wenn jetzt die Gütertrennung beurkundet wird, kostet das auf jeden Fall weniger, als jetzt nur das neue Haus aus der Zugewinngemeinschaft auszuklammern und dann in einigen Jahren doch die Scheidung eingereicht wird.

Zu 2 und 4) Dies wäre eine naheliegende Möglichkeit. Der Betrag ist jedoch verhandelbar.
Man könnte auch festlegen, die Frau bezahlt dem Mann beim Tod Ihrer Eltern den Bodenrichtwert den das Grundstück zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Eltern (des zuerst versterbenden bzw. des zuletzt versterbenden Elternteils) hat, multipliziert mit der halben Grundstücksgröße, addiert mit dem Zeitwert des Gebäudes im Jahr 2021 und subtrahiert um 60.000.
(150.000 - 30.000) /2 = 60.000

Mit freundlichen Grüßen

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