Ich besitze eine kleine Wohnung und will sie verkaufen. Es gibt einen Käufer und einen Preis. Der Käufer hat meinen Bedinungen (Preis und das er für die Entrümpelung zuständig ist), zugestimmt. Ich habe ihm dann geschrieben, dass er die Wohung zu diesen Bedingungen kaufen kann. Die gesamte Korrespondenz ging über Telegramm Chat, Email und telefonisch. Es ist noch nichts unterschrieben. Dokumente bzgl Grundbucheintrag usw. sind bereits übermittelt, weil der Käufer einen Kredit haben muss.
Jetzt will ich ihm die Wohnung nicht mehr verkaufen (Preis zu gering und er kann nicht mehr zahlen)
Meine Fragen:
Stellen das Telefonat und die Chat-Dialoge einen gültiger Vertrag dar?
Kann der potentielle Käufer also einen Rechtsstreit beginnen, wenn ich mein Angebot zurückziehe?
Hat man bei Kreditverträgen bei einer Bank auch ein 14-tägiges Widerspruchsrecht?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der von Ihnen geschlossene Kaufvertrag unwirksam.
Erst die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 BGB verpflichtet Sie zur Auflassung. Ihr Vertragspartner kann daher keine Rechte ableiten. Auch ein sog. Vorvertrag unterliegt den o.g. Regelungen. Daher sind Sie nicht an ihre bisherigen Erklärungen gebunden.
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht zu nach § 355 Abs. 1 BGB zu. Die Frist beginnt mit Aushändigung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.