Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zivilrechtliche Ansprüche -und um solche handelt es sich in Ihrem Fall- verjähren entsprechend § 195 BGB
in der Regel erst nach drei Jahren.
Dementsprechend spricht der reine Zeitablauf nicht gegen eine erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Eine andere Frage ist natürlich deren Beweisbarkeit. So muss im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, diesen auch beweisen.
Wenn Ihr ehemaliger Freund also bestreitet, dass Sie die Küche und das Wohnzimmer bezahlt haben, haben Sie im Falle eines Prozesses schlechte Karten, da Sie mangels entsprechender Belege keinen Nachweis führen können.
Etwas anderes gilt für das Schlafzimmer und die Ansprüche, die Ihr ehemaliger Freund in der Ratenzahlungsvereinbarung anerkannt hat. Sofern das Insolvenzverfahren bereits zuvor eröffnet wurde, können Sie diese noch mit guten Aussichten auf Erfolg verfolgen.
Hierzu empfehle ich Ihnen, diese Ansprüche schriftlich unter Fristsetzung gegenüber Ihrem ehemaligen Freund geltend zu machen.
Reagiert er auf diese Aufforderung nicht, sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Eine Frage habe ich noch, welche Kosten soll ich bei ihm einfordern und ihm eine Frist setzen, handelt es dabei um die gesamten Kosten, oder nur um die beweisbaren Kosten.
Außerdem habe ich in einer E- Mail das Zugeständniß von ihm über eine Summe, über die wir uns schon vor der Trennung geeinigt haben, für die gesamten Möbel, die er mir im Falle einer Trennung in Raten abzahlen wollte. Reicht das als Beweis aus?
Was muß ich tun, wenn ich sie beauftragen will?
Vielen Dank im vorraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich empfehle Ihnen, die gesamten Kosten und die Herausgabe der ganzen Möbel bei ihm anzufordern und ihm hierzu eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Wenn er diese Frist verstreichen lässt, befindet er sich im Verzug und hat grundsätzlich die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts zu tragen. Dementsprechend können Sie nach Ablauf der Frist gerne unter meinen angegebenen Daten Kontakt zu mir aufnehmen.
Die E-Mail kann als Beweis durchaus ausreichend sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt