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mietminderung/kündigung

27. August 2006 18:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Herren und Damen!
Ich bin mit meinem freund 1974 in ein Miethaus Baujahr 1895 eigezogen. Nun ist das Haus verkauft. Seit etwa 21 Monaten haben wir keine Küche. Der Fußboden sollte erneuert werden. Die Dielen sind seit November 2004 in unserer Wohnung .Es waren schon 2 Termine dafür vorgesehen, aber der Architekt der Hausverwaltung hat sie platzen lassen. Er behauptete, unsere Wasserleitungen auf der Toilette wären defekt und irgendwelche Eisenträger wären verrostet. Das stimmt aber nicht. Alles ist immer knochentrocken gewesen und er konnte keinen feuchten Fleck zeigen. Das Dach war dann kaputt und es floss in der Tat an der Außenwand Wasser runter-in die Küche. Dies wurde gleich mitgeteilt aber der Herr Architek behauptete erst mal, die Dachrinne ist es, was gar nicht sein konnte. Später- geradezu heimlich- wurde das Dach geflickt!!!
Die Zustand der "Küche" ist heute noch so und wir wissen nicht wann es anders sein wird.Wie sieht es mit Mietminderung aus?
Dürfen wir kündigen egal wann? Wir habe die Wohnung in einem fürchtelichen Zustand vor 32 Jahren übernommen und daraus etwas gemacht. Nun ist aber vieles durch die Baumaßnahmen beschmutzt worden. Wir sehen nicht ein, dass wir die Wohnung wieder auf unsere Kosten herrichten müssen,denn das Wohnen hier ist uns unerträglich geworden!!?. Alles kann ich ihnen hier nicht erzählen.
Bitte um baldige Antwort. Danke

27. August 2006 | 18:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


das Problem mit dem Mietminderung ist, dass Sie diese - ansich minderungswürdigen - Zustände über einen langen Zeitraum hingenommen und - so verstehe ich den Sachverhalt - die Mietzins vorbehaltlos gezahlt haben.

Ein Teil der Rechtsprechung geht dann davon aus, dass Minderungsrechts damit verwirkt sein könnten, was nicht so ganz von der Hand zu weisen ist.


Gleichwohl sollten Sie den Vermieter (nur er ist der richtige Ansprechpartner) SCHRIFTLICH per Einschreiben/Rückschein zum Abstellen der Mängel auffordern und dafür eine Frist von drei Wochen setzen.

Wird die Frist nicht eingehalten, sollten Sie in Höhe von 15% der Warmmiete Ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen und diese Geld auf ein separates Sperrkonto einzahlen; teilen Sie auch das dem Vermieter mit.


Kündigen können Sie, müssen aber dabei die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen (je nach Vertrag, der genaustens geprüft werden sollte, können diese drei Monate betragen) beachten.

Ob Sie etwas herrichten müssen, hängt ebenfalls von dem Vertrag und der Wirksamkeit der darin ggfs. vereinbarten Klauseln ab. Hier bestehen gute Chancen, dass aufgrund der neusten Rechtsprechung von Ihnen gar nichts gemacht werden muss.

Insgesamt sollten Sie den Vertrag überprüfen lassen. Dieses kann selbstverständlich auch über unser Büro erfolgen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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