Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
Ihnen stehen die Einnahmen zu. Der Nießbrauch ist höchstpersönlich. Zudem wird der Nießbrauch wohl mit dem Tod Ihres Vaters erlöschen.
Die Ausübung des Nießbrauches kann aber einem anderen überlassen werden, § 1059 S. 2 BGB
.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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