Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle, daß der an Ihrem Fahrzeug aufgetretene Mangel innerhalb der 2-jährigen Gewährleistungszeit entstanden ist, so daß Ihnen noch die Gewährleistungsansprüche zustehen.
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts ist die sog. Nacherfüllung vorrangig. Das bedeutet, daß Sie in erster Linie einen Anspruch darauf haben, daß der Mangel behoben wird oder Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird (§ 439 BGB
. Erst wenn diese Nacherfüllung verweigert wird (oder fehlschlägt), stehen Ihnen weitere Rechte wie Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung (§§ 440
, 441 BGB
) zu. Zum ersatzfähigen Schaden würden auch die Kosten für die Reparatur bei einer anderen Werkstatt gehören.
Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, daß Sie den Mangel auch in einer anderen Werkstatt beheben lassen können, wenn Ihr Verkäufer/Händler die Nacherfüllung verweigert. Eine Verweigerung liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist nicht behebt bzw. beheben will.
Aus Vorgesagtem ergibt sich, daß Sie Ihrem Verkäufer/Händler schriftlich eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen sollten. Wenn diese Frist ohne Ergebnis abläuft, können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Reparatur auf Kosten des Verkäufers bei einem anderen Händler vornehmen lassen oder den Kaufpreis mindern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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