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lebenslanges Wohnrecht / Steuern

| 8. Januar 2024 13:14 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


14:23

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben 2017 unserem Nachbarn ( kein verwandtschaftliches Verhältnis ) sein Wohnhaus abgekauft.
Kaufpreis in Geld : 55 Tsd. Euro
zuzüglich
lebenslanges Wohnrecht : ( Wert damals selbst bestimmt ) ca. 95 Tsd. Euro
Der Nachbar war zum damaligen Zeitpunkt 62 Jahre alt.
Das Wohnrecht bezieht sich auf eine 80 qm Wohnung / allgem. örtliche Miethöhe 5,70 Euro / qm.
Frage :
Musste unser Verkäufer hier den geldwerten Vorteil versteuern ? ( Schenkungssteuer ? )
Wenn ja, wie hoch ist die anzusetzende Steuer ?
Was wird die Finanzbehörde an Bußgeld bei einer verspäteten Meldung berechnen ?
Wer bezahlt dann ? ( Verkäufer oder Käufer ? )
Vielen Dank für ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen

8. Januar 2024 | 13:40

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

aufgrund Ihrer Schilderung ist nicht davon auszugehen, dass Sie noch eine Erklärung abgeben müssen und es dürfte wohl auch keine Schenkungssteuer anfallen.

Selbst wenn das Finanzamt zu einer gleichen Bewertung von Leistung und Gegenleistung käme, dann hätten Sie Ihrem Nachbarn "nur" 40.000 € zugewendet. Da Sie immer "wir" schreiben gehen ich davon aus, dass Sie das Haus zusammen mit Ihrer Partner(in) gekauft haben. Dann würde auf jeden eine Schenkung von 20.000 € entfallen und damit fallen dann auch keine Steuern an.

Nach § 30 Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist in Fällen von Immobilienübertragung eine Anzeige an das Finanzamt entbehrlich, da dieses automatisch Kenntnis von den Vorgängen aufgrund der notariellen Urkunde hat.

§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) ....

Damit hätte das Finanzamt schon 2017 bei Ihnen oder Ihrem Nachbarn eine Schenkungssteuererklärung anfordern können. Aufgrund der oben geschilderten Umstände ist jedoch nicht von einer Steuerbarkeit auszugehen und damit ist die Aufforderung zur Erklärung aus diesem Grund unterblieben.


Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2024 | 14:08

Hallo Herr Rechtsanwalt,
ich gehe also davon aus das weder für den Verkäufer noch für uns Schenkungssteuer anfällt.

Ergänzend stellt sich mir allerdings noch eine Frage :
Wie sieht es denn bei unsrem Verkäufer mit den tatsächlich eingesparten Mietzahlungen für
die beanspruchte Wohnung aus ? Muss hier etwas versteuert werden ?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2024 | 14:23

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nein, das Wohnrecht ist ja im Grunde nichts anderes als die Schenkung von "Mieten" für den Rest des Lebens.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2024 | 18:52

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