Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es geht darum, ob die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme gegeben ist.
Bei der Beschlagnahme von 8 Jahren nach einem Verfahren ist die Verhältnismäßigkeit schon sehr fraglich.
In der Verhältnismäßigkeit muss dasjenige Mittel angewendet werden, welches sich am mildesten für den Betroffen darstellt. Dabei ist der Abtransport der EDV der am schwersten wiegende Eingriff. Weniger schwerwiegend ist die Erstellung eines kompletten Datenimages vor Ort, also bei Ihnen. Am Mildesten ist die Erstellung einzelner Kopien am Durchsuchungsort. Schon hieraus könnte sich die Maßnahme der Staatsanwaltschaft im Nachhinein als rechtswidrig darstellen.
In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1027/02 ) wird von den Ermittlungsbehörden verlangt, dass bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden müssten, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden.
Mit dem neuen Verfahren im Jahr 2020 hat sich die Situation wieder geändert. Da die Staatsanwaltschaft den Computer als für das aktuelle Ermittlungsverfahren als geeignetes Beweismittel ansieht, kann in diesem Stadium nichts dagegen gemacht werden.
Leider kann Ihr Freund jetzt nicht die Herausgabe des Computers verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Es gint vielmer darum, das die "anordnung der forensischen analyse" erst 2 Jahre nach der sicherstellung der gegenstände erfolge. Die ist doch nicht verhältnismäßig, so eine Anordnung solte zügig von statten gehen , abe r doch nicht nach 2 jahren erst. Ausserdem wurd vor Ort diese Datenspiegelung nicht gemacht, die gegenstäne wurden mitgenommen und erst 2 Jahre später analysiert.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die eine Frage ist, ob man das Beweismittel heraus verlangen kann,
die andere, ob ein daraus gewonnenes forensisches Gutachten verwertbar ist, auch wenn die Beschlagnahme unverhältnismäßig war, also ob es ein Beweisverwertungsverbot (BVV) gibt.
Es gibt gesetzlich normierte und gesetzlich nicht normierte BVV.
Selbstständige BVV sind z. B. in den Fällen anzunehmen, bei denen gezielt gegen das Schweigerecht nach § 136 StPO des Beschuldigten verstoßen wird.
Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet bei der Frage nach Beweisverwertungsverboten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte 3-Sphären-Theorie Anwendung.
Hierbei genießt die Sozialsphäre keinen besonderen Schutz, bei der Privatsphäre findet eine Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse statt. Bei einer Beweisgewinnung aus der Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensgestaltung darf dieser Beweis nicht verwertet werden.
Beri einem bereits beschagnahmten Computer ist die Intimssphäre nicht berührt.
Es ist nicht vorstellbar, dass hier ein BVV angenommen wird.
Die Auswertung wird daher verwertbar sein, auch wenn die Beschöagnahme unverhältnismäßig war.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne per Email anschreiben.
Beste Grüße
RA Richter