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kurze Analyse

23. Dezember 2021 10:44 |
Preis: 100,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


11:56

Guten Tag,

folgender Sachverhalt.

einem Freund vom mir wurde 2013 wegen betrug ermittlet, es wurde auch am dezember 2013 eine Hausdurchsuchung vorgenommen und computer beschlagnahmt. Daraufhin war er ein Monat in Haft, fluchgefahr und wurde am 03.01.2014 entlassen. Da er es nicht lassen konnte mit den Betrügerein (Bank) machte er weiter bis heute. Erst im Jahr 2020 am 16.06.2020 wurde er wieder festgenommen und war 6 monate in Haft . Am November 2020 wurde er entlassen.

Der Freund versucht mit allen Mitteln seinen Computer welcher vor 8 Jahren beschlagnahmt worde ist zurückzuholen, da er der meinung ist dass diese nicht mehr für das Ermitlungsverfahren relevant sind. Das forensiche Gutachten welches ERST 2 JAHRE nach der beschlagnahme angeordnet wurde sei rechtswidrig, (Beschlagnahme 05.06.2013, Anordnung Auswertung 08.07.2015, der Bericht wurde noch ein Jahr drauf fertiggestellt 02.06.2016.

Der staatswanlt argumentiert und weigert die herausgabe, dass diese Gegenstände für das Ermittlungsverfahren im gesamten ,was die Art der ausführungen dieser Straftaten betrifft, als beweis in betracht kommen.

Gibt es 1. irgendein Urteil EMRK am besten, welches Sie kennen, allein schon das Aufbewahren 8 Jahre der Daten ist ja eine grobe verletzung.

Trotz der Berichts der Forensischen Auswertgun im Jahr 2016, wurde obwohl ja hinweise gefunden wurden, nicht weiterermittelt, erst 5 Jahre später wurde mein Freund 2020 aufgrund der selben verfahrens wieder festgenommen.

ich bitte um eine Antwort

Einsatz editiert am 23.12.2021 10:47:04

23. Dezember 2021 | 11:15

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es geht darum, ob die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme gegeben ist.
Bei der Beschlagnahme von 8 Jahren nach einem Verfahren ist die Verhältnismäßigkeit schon sehr fraglich.

In der Verhältnismäßigkeit muss dasjenige Mittel angewendet werden, welches sich am mildesten für den Betroffen darstellt. Dabei ist der Abtransport der EDV der am schwersten wiegende Eingriff. Weniger schwerwiegend ist die Erstellung eines kompletten Datenimages vor Ort, also bei Ihnen. Am Mildesten ist die Erstellung einzelner Kopien am Durchsuchungsort. Schon hieraus könnte sich die Maßnahme der Staatsanwaltschaft im Nachhinein als rechtswidrig darstellen.

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1027/02 ) wird von den Ermittlungsbehörden verlangt, dass bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden müssten, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden.

Mit dem neuen Verfahren im Jahr 2020 hat sich die Situation wieder geändert. Da die Staatsanwaltschaft den Computer als für das aktuelle Ermittlungsverfahren als geeignetes Beweismittel ansieht, kann in diesem Stadium nichts dagegen gemacht werden.

Leider kann Ihr Freund jetzt nicht die Herausgabe des Computers verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2021 | 11:21

Es gint vielmer darum, das die "anordnung der forensischen analyse" erst 2 Jahre nach der sicherstellung der gegenstände erfolge. Die ist doch nicht verhältnismäßig, so eine Anordnung solte zügig von statten gehen , abe r doch nicht nach 2 jahren erst. Ausserdem wurd vor Ort diese Datenspiegelung nicht gemacht, die gegenstäne wurden mitgenommen und erst 2 Jahre später analysiert.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2021 | 11:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die eine Frage ist, ob man das Beweismittel heraus verlangen kann,
die andere, ob ein daraus gewonnenes forensisches Gutachten verwertbar ist, auch wenn die Beschlagnahme unverhältnismäßig war, also ob es ein Beweisverwertungsverbot (BVV) gibt.

Es gibt gesetzlich normierte und gesetzlich nicht normierte BVV.
Selbstständige BVV sind z. B. in den Fällen anzunehmen, bei denen gezielt gegen das Schweigerecht nach § 136 StPO des Beschuldigten verstoßen wird.

Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet bei der Frage nach Beweisverwertungsverboten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte 3-Sphären-Theorie Anwendung.
Hierbei genießt die Sozialsphäre keinen besonderen Schutz, bei der Privatsphäre findet eine Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse statt. Bei einer Beweisgewinnung aus der Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensgestaltung darf dieser Beweis nicht verwertet werden.

Beri einem bereits beschagnahmten Computer ist die Intimssphäre nicht berührt.
Es ist nicht vorstellbar, dass hier ein BVV angenommen wird.

Die Auswertung wird daher verwertbar sein, auch wenn die Beschöagnahme unverhältnismäßig war.

Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne per Email anschreiben.

Beste Grüße
RA Richter

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