Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Tatsächlich urteilen die Gerichte in solchen Fällen grundsätzlich eher zu Gunsten der Banken. Begründet werden diese Entscheidungen mit dem so genannten Anscheinsbeweis. Bei einer zeitnahen Abhebung von Geld mittels der gestohlenen EC-Karte mit der Geheimnummer spricht demnach gewöhnlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Karteninhabers durch Notieren der PIN auf der EC-Karte oder der gemeinsamen Verwahrung von EC-Karte und PIN (Bundesgerichtshof: Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03
, BGHZ 160, 308
, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09
, WM 2011, 924
Rn. 10). Es sei mathematisch ausgeschlossen, dass der Dieb die PIN der EC-Karte lediglich aus den auf der Karte vorhandenen Daten ohne den verwendeten Institutsschlüssel errechnen könne, so der BGH (Urteil v. 5.10.2004, XI ZR 210/03
).
Die Bank muss aber nachweisen können, dass die Barabhebung am Geldautomaten mittels Originalkarte erfolgte. Die Abhebung mittels einer nachgebildeten Karte und der ausgelesenen PIN (Skimming) stellt gerade keinen typischen Geschehensablauf dar.
Weiterhin muss gewährleistet sein, dass die den Geldautomaten betreibende Bank ein Sicherheitssystem nutzt, welches ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet.
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit den Anscheinsbeweis zu erschüttern indem Sie darlegen, dass es sich gerade nicht um einen typischen Geschehensablauf handelte, welcher die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Sollten Sie darüber hinaus weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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