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kreditkarten diebstahl

15. Dezember 2014 16:15 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Winter

Mir ist bei Lidl meine Geldbörse mit allen Karten gestohlen worden. Innerhalb einer Stunde habe ich noch gesucht,dann die EC Karte und die Kreditkarte sperren lassen. Der Dieb hat aber in dieser Zeit 2mal 500€ mit Kreditkarte vom Postbankautomaten abgehoben. In meiner Börse war keine PIN! Bei der Polizei habe ich Anzeige erstattet. Die Bank behauptet, ich hätte die PIN in der Börse gehabt' einGeldabheben sei bei Mastercard ohne PIN nicht möglich. Ich müsse die 1000€ ausgleichen. Ist das richtig?

Einsatz editiert am 15.12.2014 16:19:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Tatsächlich urteilen die Gerichte in solchen Fällen grundsätzlich eher zu Gunsten der Banken. Begründet werden diese Entscheidungen mit dem so genannten Anscheinsbeweis. Bei einer zeitnahen Abhebung von Geld mittels der gestohlenen EC-Karte mit der Geheimnummer spricht demnach gewöhnlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Karteninhabers durch Notieren der PIN auf der EC-Karte oder der gemeinsamen Verwahrung von EC-Karte und PIN (Bundesgerichtshof: Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03 , BGHZ 160, 308 , 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09 , WM 2011, 924 Rn. 10). Es sei mathematisch ausgeschlossen, dass der Dieb die PIN der EC-Karte lediglich aus den auf der Karte vorhandenen Daten ohne den verwendeten Institutsschlüssel errechnen könne, so der BGH (Urteil v. 5.10.2004, XI ZR 210/03 ).
Die Bank muss aber nachweisen können, dass die Barabhebung am Geldautomaten mittels Originalkarte erfolgte. Die Abhebung mittels einer nachgebildeten Karte und der ausgelesenen PIN (Skimming) stellt gerade keinen typischen Geschehensablauf dar.
Weiterhin muss gewährleistet sein, dass die den Geldautomaten betreibende Bank ein Sicherheitssystem nutzt, welches ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet.
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit den Anscheinsbeweis zu erschüttern indem Sie darlegen, dass es sich gerade nicht um einen typischen Geschehensablauf handelte, welcher die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigen würde.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Sollten Sie darüber hinaus weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

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