Sehr geehrte Ratsuchende,
leider werden Sie kaum noch etwas machen können:
Bei so einer Tat handelt es sich um eine sogenannten unerlaubte Handlung nach § 823 BGB
, wobei die Verjährungsfrist nach §§ 195 BGB
drei Jahre beträgt
Nun dann, wenn die Ex-Freundin das Geld abgehoben und dieses Geld aufbewahrt hat, wäre ein Herausgabeanspruch erst nach 10 Jhren über § 852 BGB
verjährt. Aber es wird nicht nachzuweisen sein, dass Geld, welches die Exfreundin ggfs. irgendwo "gebunkert" hat, eben genau diese Geldscheine der Anholung sind.
Daher wird es bei der dreijährigen Verjährung bleiben und die Exfreundin könnte sich auf Verjährung berufen.
Möglich wäre allenfalls noch, dass Sie die Extreundin dazu bringen können, ein notarielles Schuldanerkenntnis unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu unterschreiben. Will sie das nicht, wären Ihre Möglichkeiten dann erschöpft,
Gegenüber der Bank besteht zwar ein Auskunftsanspruch, aber auch dieser ist auf drei Jahre begrenzt, so dass auch die Bank sich auf die Einrede der Verjährung berufen kann (und vermutlich wird).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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