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kellerrecht, kellereigentum

| 7. April 2010 11:47 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

Sehr geehrter Hr. Anwalt,

meine Frau hat von Ihren Vater ein Haus geerbt auf Flur Nr. 5.
Auf den Nachbargrundstück befindet sich eine Gastwirtschaft und ehemalige Brauerrei.
Die Brauerrei wurde bereits in den sechzigern und die Gastwirtschaft seit den Ende der achtziger Jahre nicht mehr bewirtschaftet.
Unter den Anwesen meiner Frau befindet sich der ehemalige Malzkeller der früheren Brauerrei der später als Partykeller der Gastwirtschaft genutzt wurde. Der Zugang erfolgt über die räumlichkeiten der Gastwirtschaft durch einen kurzen Gang - ca. 2m - über FlurNr. 5 in den Keller. Der Lüftungschacht zum Keller ist ca. 2m von der Grundstücksgrenze auf Flur Nr. 5.
Im Grundbuch der Gastwirtschaft ist keine Diensbarkeit und auch kein Hinweis auf den Keller eingetragen.
Auch ist in ehemaligen Bestandsplänen der Gastwirtschschaft/Brauerei kein Keller eingezeichnet
Jetzt wurden die räumlichkeitender Gastwirtschaft verkauft und hat einen neuen Eigentümer. In diesen Zusammenhang haben wir unser Recht auf den Keller angemeldet und mit den neuen Eigentümer gesprochen.
Dieser war Anfangs sehr zugänglich und hat uns den Keller zugestanden mit den Hinweis , das dieser Feucht und nicht gebrauchbar ist.
In diesen Zusammenhang habe ich einen Zugang über Flur Nr. 5
geschaffen.
Daraufhin bekam ich eine Anzeige wegen Sachbeschädigung , diese wurde vom Amsgericht eingestellt und unser Nachbar besteht auf einmal auf sein Besitzrecht. Mit der Begründung das die Grenzpunkte nicht ausschlaggebend für die Besitzverhältnisse sind.
Der Keller gehörte schon immer zu der Brauerrei, das haben ihn 3 Sachverständige der DEKRA zugesichert.
Meine Frage:
-Der Keller befindet sich eindeutig auf Flur Nr 5 ist meine Frau die Eigentümerin?
-Hat der Nachbar Recht auf Diensbarkeit oder Nutzungsrecht?
- Gehört der Keller zu der Brauerei weil es immer schon so war?

Mit freundlichen Grüßen
Michael Rupprecht

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

In der Sache ergibt sich folgendes:

Ein „Kellerrecht” aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 1900) könnte eine Grunddienstbarkeit, oder auch ein Sondereigentum am Kellerraum selbst sein.

Wäre das Kellerrecht im vorliegenden Fall als Sondereigentum am Keller des fremden Grundstücks begründet worden, so wäre es mit dem Inkrafttreten des BGB am 1. 1. 1900 als solches hinfällig geworden; denn nach Art. EGBGB Artikel 181 EGBGB finden seitdem auf das Eigentum die Vorschriften des BGB Anwendung, das ein vom Eigentum an Grund und Boden verschiedenes Immobiliareigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks grundsätzlich nicht anerkennt

Wir beschränken uns also auf die Frage der Dienstbarkeit:

Diese Dienstbarkeit kann im Grundbuch eingetragen sein. Jedoch nicht im Grundbuch der Brauerei, sondern im Grundbuchblatt Ihrer Ehefrau. Sie sollten daher zunächst das eigene Grundbuch nach Dienstbarkeiten untersuchen. Zur Sicherheit sollten Sie im Grundbuchamt die Grundbuchakte betreffen das Grundstück Ihrer Frau zeigen lassen. Dort wird sich eventuell auch ein notarieller Vertrag finden, der das vorliegende Kellerrecht regelt.

Sofern keine Grundbucheintragung vorhanden ist. Kann sich eine Benutzung des Kellers allenfalls aus Gewohnheitsrecht ergeben. Diesem steht jedoch entgegen, dass das Recht, nach Ihren Angaben seit wohl 30 Jahren nicht mehr ausgeübt wurde. Ein Gewohnheitsrecht dürfte durch Zeitablauf, also durch Jahrzehntelange Nichtausübung erloschen sein.

Soweit im Grundbuch Ihrer Frau eine Dienstbarkeit eingetragen ist, so kann eine Verjährung nach § 1028 BGB in Betracht kommen. Diese kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Anlage errichtet wurde, die den Gebrauch des Kellers beeinträchtigt hat.

Der Keller gehört nicht der Brauerei sonden gehört zum Grundstück Ihrer Frau. Die Dienstbarkeit sagt nur aus, dass der Eigentümer des Belasteten Grundstücks zu einer Duldung (Duldung des Kellers, Duldung der Nutzung durch den Nachbarn) verpflichtet ist.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2010 | 17:11

Sehr geehrter Hr.RA Schiessel,

vielen Dank für Ihre Ausführung die uns in unseren Handeln bestätigt.
Ergänzend ( bevor sie ein Mandat von uns bekommen):

1.Im Grundbuch Fl. NR. 5 ist keine Dienstbarkeit eingetragen
2. Kann hier das Gewohnheitsrecht zur Geltung kommen?

mfg
Michael Rupprecht

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2010 | 19:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Gewohnheitsrecht kann dann entstehen, wenn ein Recht über einen langen Zeitraum hinweg in Anspruch genommen wird und sich der Inanspruch Nehmende darauf verlassen kann, das Recht weiter nutzen zu dürfen. Insoweit könnte über die Jahrzehnte durchaus ein Gewohnheitsrecht entstanden sein.

Aber: Der Keller wurde seit über 30 Jahren durch den Nachbarn nicht mehr genutzt. Dies kann nun dazu führen, dass das Gewohnheitsrecht durch schlichten Nichtgebrauch wieder erlischt.

In Ihrem Fall tendiere ich zu einem solchen Erlöschen.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. April 2010 | 17:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Hat mir sehr geholfen und ich komme gern auf diese Rechtssprechung zurück

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