Sehr geehrter Fragesteller,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Ihre Frage im Rahmen Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Einstellen von Angeboten bei Online-Auktionen von eBay stellt nach bisheriger Rechtsprechung eine wirksame Abgabe eines Kaufangebotes dar, d.h es ist verbindlich und nicht mehr einfach rückgängig zu machen. Der Käufer könnte insoweit zum Schadensersatz oder zur Erfüllung Ihnen gegenüber verpflichtet sein, vgl. § 9 Abs. 11 ebay-AGB.
Bei den ebay-Grundsätzen heißt es weiterhin (Auszug):
".....
Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:
Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.
Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.
Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbieter unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
...
Fristen
Wenn nur noch 12 oder weniger Stunden bis zum Angebotsende verbleiben und Gebote auf den Artikel vorliegen, ist es Verkäufern nicht erlaubt:
das Angebot vorzeitig zu beenden. Verkäufer können zwar einzelne Gebote streichen, nicht aber das Angebot insgesamt beenden.
die Angebotsbeschreibung zu verändern.
...."
Zu klären für Sie ist, wann der Artikel, das Boot, gestrichen wurde. Vor oder nach Zeitablauf und wann haben Sie geboten? Wenn nach Zeitlablauf, können Sie zunächst an dem Kaufvertrag festhalten und Erfüllung verlangen. Soweit vor Zeitablauf geschehen, ist zu prüfen, ob die AGB von ebay, sowie die genannten Fristen zum Bestehen eines Kaufvertrages führen. Vgl. Sie auch (OLG Oldenburg 28.07.2005 (8 U 93/05
)).
Ob das Boot gestohlen wurde oder nicht, ist letztlich eine Beweisfrage, für die der Verkäufer die Beweislast trägt. Soweit die Sache nicht mehr lieferbar ist, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Da der Sachverhalt jedoch scheinbar nicht ganz geklärt ist, kann jedoch auch eine Anfechtungsmöglichkeit des Verkäufers bestehen, die zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führen kann und deren Ausgang aus jetziger Sicht für Sie ungewiss ist.
Damit haben Sie in jedem Fall ein Prozesskostenrisiko, was sich je nach Streitwertfestsetzung und Anwaltsbeauftragung von ca. 600 € bis 3500 € belaufen kann.
Von einer sofortigen Klage ohne vorherige Abklärung des ungefähren Wertes des Bootes rate ich Ihnen hinsichtlich der Kosten ab.
Sie sollten zunächst Ebay davon in Kenntnis setzen, dass bisher keine Eineigung erfolgt ist und den Verkäufer schriftlich zur Lieferung des Bootes auffordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit eine erste Orientierung in der Angelegenheit geben und für weitere, insbesondere gerichtliche Schritte, empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
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