Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal ist die Teilungserklärung zu untersuchen und die Beschlusssammlung der WEG, ob hier eine entsprechende Rechtsgrundlage für das eigene Rücklagenkonto der Dame geschaffen wäre.
Allerdings wäre dies wohl- je nach genauer Ausgestaltung- auch als rechtswidrig anzusehen:
Gemäß § 27 I WEG
(Wohnungseigentumsgesetz) muss der WEG-Verwalter eingenommene Gelder verwalten und für diese Konten führen. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Hiergegen wird ja aber bereits verstoßen, wenn man gemäß Ihrer Schilderung davon ausgeht, dass der WEG Verwalter gar keinen Zugriff auf das Konto der Dame hat. Wenn nur diese verfügungsberechtigt ist, so widerspricht das den gesetzlichen Vorgaben.
So ist nicht gewährleistet, dass die WEG auch auf die Rücklagen der Dame zurückgreifen kann, sondern es ist denkbar, dass eine Pfändung oder ein Fallen in eine Insolvenzmasse oder eine Vererbung dieses Geldes auf dem Konto eintritt, so dass die WEG leer ausgehen würde.
Üblich und gesetzeskonform ist es vielmehr, dass der Verwalter das Konto im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft eröffnet und für dieses Konto verfügungsberechtgt ist.
Auch dies erscheint hier fraglich, wenn nur die Dame Verfügungsmacht über das Konto hat.
Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss der Verwalter nicht benötigte Gelder der WEG auf deren Namen "vernünftig", also verzinslich, kurzfristig verfügbar und ohne Risiken anzulegen. Auch das ist hier nicht gegeben.
Sie sollten daher genau schriftlich noch einmal bei dem Verwalter nachfragen, wie sich das verhält und dann ggf. gegen ihn vorgehen, eine Änderung verlangen. Möglicherweise gibt es auch einen Verwaltungsbeirat, der hier für die WEG vorgehen kann.
Ich kann nach meinen vorstehenden Ausführungen nicht empfehlen, dass Sie auch so vorgehen würden. Auch im Rahmen der Rechtsgemeinschaft der WEG ist von einer Pflichtverletzung durch das geschilderte Anlegen eines eigenen Kontos auszugehen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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