Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

ich bin Mieter einer Immobilie EFH , nun soll verkauft wreden

20. Mai 2025 07:03 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kündigung eines gemieteten EFHs

Guten Morgen, wir wohnen seit 06 2016 in einem EFH , der Eigentümer und Vrmieter ist über 80 und will die Immobilie vermieten. dies hat er uns schriftlich mitgeteilt. alles gut bisher.
ich möchte erfahren:
habe ich ein Vorkaufsrecht und wie sieht das aus?
meine Kpndigungsfrist auch bei neuen Eigentümer leigt bei ? wieviel Monaten?
wir dachten wenn wir ein Angebot abgeben, "sparen" wir uns viele Kosten.

der Eigentümer hat einen Immobilienmakler eingeschaltet, dieser hat mitgeteilt, dass der Eigentümer unser Angebot nicht akzeptiert, ist das der richtige Weg ? für mich heisst das auch im Umkehrschluß dass er den Mietvertrag zur Einsicht hat, da der Makler meint es sei kein Vorkaufsrecht im Mietvertrag geschrieben, aber muss das ?
weiter möchte ich erfahren wie genau es mit den Regelungen aussieht, der Termine der Interessenten, der Makler meint , ich ruf an, Sie sagen ja.?

wir habene ien gute REchtsschutzversicherung, ich glaube wir brauchen einen Anwalt, ich würde mcih über eine ausführliche Antwort freuen, bzw über eine Zusage zur Annahme des Mandats

20. Mai 2025 | 08:34

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zu.

Allenfalls kann ein vertragliches Vorkaufsrecht begründet worden sein, was dann aber entweder im Mietvertrag formgerecht vereinbart worden sein muss (wovon ich nicht ausgehe), oder aber Sie eine solche Vereinbarung dann beweisen müssen.

Letzteres dürfte aber kaum möglich sein, wenn Sie dem Vermieter ein Kaufangebot gemacht haben (was bei vereinbartem Vorkaufsrecht ja unnötig gewesen wäre), also in Verhandlung stehen.

Daher wird es dabei bleiben, dass Ihnen kein Vorkaufsrecht zusteht.



Die Kündigungsfrist ergibt sich - sofern im Mietvertrag keine besonderen Fristen vereinbart worden sind - aus § 573c (1) BGB und wird bei der von Ihnen genannten Mietdauer auch mehr als acht Jahren dann neun Monate (drei Monate plus zweimalige Verlängerung um je drei Monate) betragen.


Aber die Kündigung müsste begründet werden - allein der Verkauf wird kein dafür notwendiges berechtigtes Interesse an der Kündigung sein. Das bedeutet, allein die beabsichtigte Verwertung des Hauses durch Verkauf reicht nicht aus, um eine Kündigung wirksam werden zu lassen.

Möglicherweise kann das den Verkäufer dazu bringen, Ihr Angebot doch anzunehmen oder es wird ein Mietaufhebungsvertrag - mit finanziellem Ausgleich Ihrer Ansprüche (Umzug, Makler, ggfs. höhere Miete) - geschlossen, wobei es dann reine Verhandlungssache ist, wie man sich einigt.



Sofern Sie dem Eigentümer ein Angebot gemacht haben, kann er es auch über einen von ihm eingeschalteten Makler ablehnen.

Dieser Weg ist auch nicht ungewöhnlich, da gerade ältere Mitbürger es abgeben, um sich um die Sache nicht kümmern zu müssen - der Weg ist also rechtens.



Letztlich bleiben hier nun drei Möglichkeiten:


a) Kauf durch Erhöhung Ihres Angebotes.
b) Mietaufhebungsvertrag und Auszug.
c) Warten auf Kündigung und dann dagegen vorgehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2025 | 12:14

wie sieht es mit den Besichtigunsterminen aus , wir sind beide Vollziet angestellt, wieiviel im Monat sind Pflicht?
angenommen es gibt einen neue Eigentümer dann diser kündigt mit 9 Monate wegen Eigenbedarf, darf der das? oder was meinen Sie mit gegen die Kündigung vorgehen?
danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2025 | 12:28

Sehr geehrter Ratsuchender,


bei den Besichtigungsterminen nimmt die Rechtsprechung im Einzelfall an, dass zwei bis drei Termine pro Woche durchaus hinnehmbar sind, ggfs. eben auch am Samstag. Eine objektive Grenze gibt es so aber nicht, ist also immer Einzelfallentscheidung.


Ein neuer Eigentümer tritt kraft Gesetz in den Mietvertrag ein und wird Vermieter.

Er kann kündigen, muss aber ebenso wie der jetzige Vermieter dann eine Begründung vorbringen.


Sofern eine Kündigung (ob nun vom alten oder möglichen neuen vermieter ist dabei egal) nicht ordnungsgemäß begründet ist, ist sie nicht wirksam und Sie sollten dann dagegen vorgehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER