Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier können Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen wegen Störung des Hausfriedens und die Tätlichkeit gegenüber dem anderen Mieter. Lassen Sie sich eine Versicherung an Eides Statt von dem Mieter, der verletzt worden ist, über den Vorfall aushändigen. Bei einer fristlosen Kündgung müssen Sie keine Frist einhalten. Sie können dem Mieter eine kurze Frist zur Räumung von 14 Tagen gewähren. Rein vorsorglich sollten Sie hilfsweise das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Ein Mietverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ob die Abmahnungen auf ähnlichen Verstößen beruhen ist hier unerheblich, da es keiner Abmahnung bedarf. Der nachhaltige Verstoß des Mieters gegen den Hausfrieden stellt einen solchen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Gewalttätigkeiten eines Mieters gegenüber einem anderen Mieter sind grundsätzlich geeignet, den Hausfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Sie sind mit dem Erfordernis eines friedlichen Zusammenlebens einer Hausgemeinschaft nicht zu vereinbaren und geeignet, Angst und Schrecken zu verbreiten und die Atmosphäre in einem Miethaus nachhaltig zu vergiften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Hermes.
Eine kurze Nachfrage zu:
>Lassen Sie sich eine Versicherung an Eides Statt von dem Mieter,
>der verletzt worden ist, über den Vorfall aushändigen.
Meinen Sie hiermit eine Versicherung an Eides Statt von dem Mieter an mich oder muss diese von einer Behörde abgenommen werden?
Eine Versicherung des Mieters an Sie, die bestätigt, dass sich der Vorfall so zu getragen hat, wie er ihn geschildert hat.
Die Versicherung an Eides Statt ist strafbewehrt und dient als Mittel zur Glaubhaftmachung bzw. als Beweismittel in einem etwaigen späteren Prozess.