ich bin miteigentümer einer immobilie EFH, wie kann ich jemandem hausverbot erteilen. wird das bei einem gericht hinterlegt, bzw. wird das hausverbot derjenigen person der hausverbot erteilt werden soll vom gericht zugestellt?
besten dank für ihre antwort
die Erteilung eines Hausverbotes ist an keine bestimmte Form gebunden, könnte sogar mündlich erfolgen. Entscheidend ist, dass das Hausverbot aus der Erklärung eindeutig hervorgeht. Sicherlich ist die Schriftform aber dann geeignet, wenn Sie dieses Hausverbot ggfs. später beweisen wollen.
Der Zugang dieses Schriftstückes kann durch
-Quittung bei persönlicher Übergabe, oder
-über Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
sicher nachgewiesen werden. Bei der letzten Alternative wenden Sie sich an die Gerichtsvollzieherverteilersteller beim Amtsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller28. Februar 2011 | 08:07
sehr geehrter herr anwalt
vielen dank für die schnelle antwort. kann derjenige dem hausverbot erteile wird, dagegen widerspruch einlegen oder gilt das ausgesprochene hausverbot definitiv und unwiderruflich?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. Februar 2011 | 08:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Hausverbot ist bindend.
Nur wenn der Betroffene eigene Rechte geltend machen kann, was z.B. bei Eheleuten, die Miteigentümer einer Immobilie sind, der Fall sein kann, hat dieser die Möglichkeit gegen das Hausverbot vorzugehen.