sehr geehrter Herr Fragesteller,
Zur Klarstellung fasse ich zunächt den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt,so wie man diesen aufgrund Ihrer bisherigen Angaben juristisch verstehen muss,zusammen:
Sie haben Ihre (titulierte)Forderung gegen Ihren ehemaligen GbdR-
partner gepfändet,wobei das Finanzamt Drittschuldner ist.
Dies bedeutet,dass Sie eine Forderung des Schuldners(=ehemaliger
GbdR-Partner) gegen das Finanzamt gepfändet haben.
Soweit der Drittschuldner(=Finanzamt) gegen den Schuldner(=Ex-GbdR-partner) seinerseits eine Forderung hat(haben sollte) und insoweit deshalb zukünftig verrechnet oder aufrechnet,geht für diesen Fall) Ihre Pfändung gegen den Schuldner(=Ex-GbdR-Partner)insoweit wegen dieser Aufrechnung ins Leere.
Soweit eine solche Drittschuldnerforderung nicht besteht oder das Finanzamt mit einer eventuell bestehenden Drittschuldnerforderung nicht gegenüber dem Schuldner (s.o.)aufrechnet,greift die Pfändung,d.h. das Finanzamt muss grundsätzlich zahlen (solange der Titel aufgrund der Abtretung an die Ehefrau noch nicht umgeschrieben ist,an Sie,danach an Ihre Ehefrau).
Aber die Kommune kann ihre Forderungen gegen Sie selbst Ihrerseits an das Finanzamt
abtreten.Dann wird das Finanzamt Inhaber der Forderungen.
Für diesen Fall(=Abtretung) hat das Finanzamt auch im Rahmen der obigen Pfändung gegen den Ex-partner dann ein Zurückbehaltungsrecht,wegen Ihrer eigenen Schulden.
Soweit die Kommune dann die Abtretung an Ihre Ehefrau wegen Gläubigerbenachteiligung mit Erfolg anfechten sollte ,wird das Geld aus der von Ihnen geschilderten Pfändung in diesem Fall nicht an Sie oder Ihre Ehefrau ausgezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothe Mertens
Rechtsanwälitn
Sehr geehrte Frau RA Mertens,
vorab möchte ich mich für Ihre im grunde hilfreiche Antwort bedanken, möchte aber meine einmalige Nachfragemöglichkeit nutzen , um es zu konkretisieren.
- die pfändung des Anteiles meines Partners bei dem FA als drittschuldner ist bereits erfolgt.
- die abtretung an meine frau ist bereits erfolgt - und stichhaltig zu begründen / zahlung von vergleichen aus (dritt)mitteln mich betreffend als voll haftender Gesellschafter der GbR ( aber das mal aussen vor )
- bis jetzt sind keine weiteren Forderungen an das FA gerichtet wurden , Fa hat vorrangig zu Bedienende Forderungen , dargelegt in der Drittschuldnererklärung - aber minimal .
- da meines wissens abtretungen , pfändungen nach eingang beim FA abgaerbeitet werden bräuchte die kommune einen "Sonderstatus" , um sich jetzt noch "vorzudrängeln" .
Meine konkrete(n) Nachfrage(n) :
- hat die Kommune diesen Sonderstatus , oder ist Sie erstmal gleichberechtigt mit den Ansprüchen meiner Frau als Privatperson ( unterliegt somit erstmal dem Faktor "eingang der forderung beim FA als Drittschuldner" - wie jeder andere auch und kann dann nur noch den Weg der Anfechtungsklage gehen ?
Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
1. Ebenso wie Sie die Forderung Ihres Ex-Partners gegen das Finanzamt pfänden konnten (bzw.gepfändet haben),kann auch die Kommune Ihre
Forderung gegen den Ex-Partner pfänden (wegen Ihrer eigenen Schulden).
Wäre eine solche Pfändung(der Kommune) vor der Abtretung erfolgt,dann hätte aus diesem Grund das Geld nicht vom Finanzamt an Sie ausgezahlt werden dürfen(egal,wann Ihr Pfändugnsantrag dort einging).
2.
Jetzt-also nach erfolgter Abtretung an die Ehefrau-kann die Kommune derzeit nicht pfänden,das Ihnen als Schuldner gegenüber der Kommune die Forderung gegen den Ex-partner ja nicht mehr gehört(wegen der Abtretung).Jetzt kann die Kommune allerdings durch eine Anfechtung die Abtretung unwirksam machen,soweit diese (Abtretung an die Ehefrau) eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes darstellt.Ginge eine solche Anfechtung durch,wäre die Abtretung (an die Ehefrau ) dann unwirksam und damit Sie wieder Inhaber der Forderung gegen den Ex-Partner.
Wir hätten in diesem Fall(=wirksame Anfechtung) also wieder dieselbe Situation wie unter 1.geschildert.
Greift eine etwaige Anfechtung der Kommune,dann kann Sie also wie unter 1.vorgehen(Pfändung).
All dies hat mit der Frage der Vorrangigkeit(Sonderstatus)oder der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Anträge nichts zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin