Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatschen kann sich die Rechtslage erheblich ändern.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Ein Gewohnheitsrecht liegt in Ihrem Fall nicht vor.
Das Gewohnheitsrecht ist zwar sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Bereich anerkannt, wird zwischen privaten Parteien jedoch in den seltensten Fällen angenommen.
Hinzu kommt, dass Sie dieses "Gewohnheitsrecht" erst seit dem Jahr 2000 ausüben, mithin also erst 7 Jahre. In der Regel wird man aber erst nach einem Zeiraum von 20 bis 30 Jahren ohne weiteres von einem ausreichenden Zeitraum zur Begründung eines Gewohnheitsrechts ausgehen können, wobei die Häufigkeit der Benutzung auch eine Rolle spielt.
Des Weiteren müssten die Beteiligten in der Überzeugung gehandelt haben, durch die Einhaltung des Gewohnheitsrechts (Übung) bestehendes Recht zu befolgen.
Auch dies wird in Ihrem Fall nicht ohne weiteres nachzuweisen sein.
Sie könnten allerdings nach § 917 BGB
ein Notwegrecht haben.
Voraussetzung für ein solches Notwegrecht wäre, dass dem Grundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.
In diesem Fall könnten Sie vom Eigentümer des Nachbargrundstückes verlangen, bis zur Behebung des Mangels die Nutzung seines Grundstückes zu dulden.
Wenn ich Sie insoweit richtig verstanden habe, dann gelangen Sie aber sehrwohl auf einem öffentlichen Weg zu Ihrer Garage, lediglich den hinteren Teil können Sie nur über das Nachbargrundstück erreichen.
§ 917 BGB
kann unter Umständen auch in solchen Fällen Anwendung finden, wenn nur ein dem gesamten Grundstück untergeordneter Gebäudeteil keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg aufweist.
Nach Ihrem Ausführungen ist der komplette hintere Teil der Garage betroffen, so dass sie weder an die dort gelagerten Gegenstände gelangen können, noch die Instandhaltung ordnungsgemäß durchführen können, so dass nach Würdigung der Gesamtumstände einzelfallbezogen ein Notwegrecht bestehen könnte.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Notwegrechtes würden Sie tragen.
Der Eigentümer des Nachbardrundstückes hätte bei Bestehen des Notwegrechtes unter Umständen einen Anspruch auf eine Notwegrechnte nach § 917 Abs. 2 BGB
, wobei die Höhe in einem solchen Forum nicht abschließend geklärt werden kann. Diese hängt immer von dem Umständen des Einzelfall ab.
Grundsätzlich ist für die Höhe der Notwegrente der Nachteil, den der duldungspflichtige Nachbar durch den Notweg erleidet maßgebend, so dass lediglich der entstehende Nutzungsverlust auszugleichen ist.
Da es für das Bestehen eines Notwegrechtes und der Höhe einer evtl. zu zahlenden Notwegrente entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, rate ich Ihnen, soweit sich die Angelegenheit nicht gütlich beilegen lässt, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Bei Verständnisproblemen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
J.Potrz
Rechtsanwältin
sehr geehrte frau portz,
vielen dank für die beantwortung. im großen und ganzen stimmt das soweit auch. zu fuß kann ich das grundstück allerdings erreichen, da ich in der garage einen hinterausgang habe. nur nicht mit dem fahrzeug um meine anhänger zu bewegen wenn sie gebraucht werden. und das kommt im schnitt höchstens 2 mal im monat vor. also kann meiner meinung nach auch eine evtl notrechtrente nicht erheblich ausfallen.
sie haben mir aber schonmal sehr geholfen, mich mit der rechtslage vertraut zu machen.
vielen dank und einen schönen tag
mfg