Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie bisher nicht als Datenschutzbeauftragter tätig geworden sind. Weiter gehe ich davon aus, dass im Arbeitsvertrag kein Hinweis auf eine noch durchzuführende Bestellung gegeben wird und dass Ihr Arbeitsvertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO stammt. Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege (über die kostenlose Nachfragefunktion).
Ich gehe im Ergebnis davon aus, dass bei Ihnen keine wirksame Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vorliegt und Sie damit auch nicht dem besonderen Kündigungsschutz nach §§ 6
, 38 BDSG
(neu) unterliegen. Es liegt zwar für die neue Rechtslage nach DSGVO bzw BDSG (neu) noch keine Rechtsprechung vor, es dürfte allerdings i.E. für die Beurteilung das alte Recht maßgeblich sein, da nur im Arbeitsvertrag eine Bestellung zu sehen wäre. Zur alten Rechtslage gab es bereits die Auffassung, dass eine Bestellung getrennt von anderen Verträgen stattfinden muss, das würde bereits gegen eine wirksame Bestellung im Arbeitsvertrag sprechen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat das allerdings nicht so gesehen und grundsätzlich eine Bestellung über den Arbeitsvertrag für möglich gehalten (in der Entscheidung allerdings dann abgelehnt, weil auch eine Regelung enthalten war, die besagte, dass eine förmliche Bestellung noch stattfinden sollte - deshalb meine Annahme oben). Das würde grundsätzlich für eine wirksame Bestellung bei Ihnen sprechen.
Wenn Sie dann aber gar nicht als Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig geworden sind, fehlt m.E. aber die Grundlage für die Annahme einer Beauftragung. Problematisch könnte dabei auch die Beschränkung auf Ihren Fachbereich sein, da der DSB des Unternehmens das gesamte Unternehmen betreuen müsste.
Am Ende wäre diese Klausel von einem Gericht auszulegen. Dabei wäre z.B. auch ein wichtiger Punkt, ob bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bereits der externe Datenschutzbeauftragte tätig war. War es dies nicht, lag aber die Pflicht zur Bestellung eines DSB bereits vor, würde es ebenfalls wiederum für eine gewollte wirksame Bestellung sprechen, die dann bei Beauftragung des Externen hätte widerrufen werden müssen.
Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn Sie tatsächlich als DSB tätig waren, diese Tätigkeit dann aber an den externen DSB ausgelagert wurde. In diesem Fall könnte die Formulierung des Arbeitsvertrags und die tatsächliche Tätigkeit dazu führen, dass dann auch eine formale Abberufung notwendig gewesen wäre.
Derzeit liegt das o.g. Urteil bei Bundesarbeitsgericht und ist noch nicht entschieden. Es könnte also sein, dass es dazu noch ein Grundsatzurteil geben wird.
In der Praxis wäre es natürlich ein Umstand den Sie aber durchaus als Druckmittel nutzen könnten, da die Rechtslage auch für den Arbeitgeber unsicher ist.
Sollten Sie Rückfragen haben oder eine meiner Annahmen nicht stimmen, melden Sie sich gerne über die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
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