Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne anhand Ihrer konkreten Fragen wie folgt rechtlich beantworten möchte:
Frage 1:
1.) Darf der Arbeitgeber meine emails und Daten durchstöbern?
Antwort:
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, auf die dienstliche Konversation im Mail-Postfach des erkrankten oder abwesenden Arbeitnehmers zuzugreifen. Zum Schutz personenbezogener Beschäftigtendaten wurde Art. 88 DSGVO initiiert. Der Umfang des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich dabei aus den in Art. 88 Abs. 1 DSGVO exemplarisch aufgeführten Zwecke. Sie sind dort aber nicht mehr beschäftigt; Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO. Wenn dienstliche Interessen vorliegen, darf Ihr ehemaliger Arbeitgeber das Postfach nach dienstlichen Dokumenten und Emails tatsächlich durchschauen. Wenn aber private Emails dabei sind, wäre dies aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst problematisch und unzulässig. Hier ist deshalb zu differenzieren, wonach der Arbeitgeber sucht.
Frage 2:
2.) Muss der Betriebsrat involviert werden?
Antwort:
Vorliegend gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), welches umfassende Mitwirkungsrechte des Betriebsrates (BR) vorsieht. Der Betriebsrat kann nicht intervenieren, wenn Sie als Beschäftigter dem Arbeitgeber Ihre Daten freiwillig überlassen, was hier aber nicht der Fall ist. Sie haben damals die Einwilligung nicht unterzeichnet, sodass hier nach dem gesetzgeberischen Willen der Betriebsrat zu involvieren ist.
Frage 3:
3.) Kann ich verlangen, dass diese gelöscht werden, solange es sich nicht um Daten handelt die einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen
Antwort:
Ja, Sie dürfen die Löschung verlangen, solange die gesetzliche Aufbewahrungsbestimmt für einige Unterlagen nicht greift.
Frage 4:
4.) Wenn ich nach DSGVO ART 15 die Auskunft über meine pb Daten verlange und feststelle das sind nicht alle, kann ich dann Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde einlegen
Antwort:
Nach Art. 15 DSGVO haben Sie ein Auskunftsrecht. Wenn Sie nun nach der Auskunft eine Divergenz feststellen, können Sie eine schriftliche Beschwerde bei der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde einlegen, das ist jederzeit möglich. Sie müssen Ihre Beschwerde jedoch gut begründen, damit sie auch greift.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute!
Mit besten Grüßen
Sen
Rechtsanwalt
Jur. Dozent
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte