Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt.
Entscheidend ist dabei zunächst die Größe des Unternehmens gemäß § 4f BDSG
:
Wenn mehr als neun Mitarbeiter (also mindestens 10) regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung (Erhebung und Nutzung) zu tun haben, besteht eine Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten. Ebenso besteht eine Verpflichtung, sobald mindestens 20 Personen beschäftigt werden, die regelmäßig mit nicht automatisierter Datenverarbeitung zu tun haben.
In Ihrem Fall unterliegen Sie noch nicht bereits aufgrund der Unternehmensgröße der Pflicht.
Allerdings besteht die Pflicht zur Bestellung auch noch bei anderen Gegebenheiten und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten:
1. Verarbeitung personenbezogener Daten, die über Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben einer Person informieren.
2. Geschäftsmäßige Verarbeitung, Erhebung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
Nr. 2 sehe ich hier als einschlägig bei Ihnen an. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob Sie die Daten nicht weiterverarbeiten. Jedenfalls liegt hier eine Nutzung der Daten vor, da Ihr Geschäftsbereich die Vernichtung sensibler Daten ist.
Um die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten werden Sie dabei nicht herumkommen. Daran ändert sich auch durch die neue DSGVO ab Mai 2018 nichts. Der Datenschutzbeauftragte muss über die nötige Fachkenntnis verfügen. Allerdings ist eine Zertifizierung oder Prüfung der ausgewählten Person gesetzlich nicht vorgeschrieben gemäß § 4f Abs. 2 BDSG
. Im Zweifel muss die Kenntnis jedoch nachgewiesen werden, etwa durch eine Fortbildungsveranstaltung. Auch hierfür bestehen aber noch keine konkreten Voraussetzungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
16.02.2018
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11:46
Antwort
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