Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Das Jugendamt ist auf Grund der Beistandsschaft ähnlich wie ein gesetzlicher Vertreter des Kindes gestellt.
Auf Grund der geltenden Datenschutzbestimmungen kann es Auskünfte nur gegenüber berechtigten Personenkreisen erteilen.
Sie sind zwar Vater des Kindes, verfügen jedoch nicht über das Sorgerecht, da Ihr Sohn unehelich geboren wurde und keine gemeinsame Erklärung der Eltern gegenüber dem Jugendamt abgegeben wurde, für das Kind das Sorgerecht zu übernehmen (§ 1626 b BGB
).
Die Abstammung Ihres Sohnes von Ihnen ist daher keine ausreichende Berechtigung, Auskünfte vom Jugendamt zu erlangen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass kein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Pflicht zu Unterhaltszahlungen und dem Anspruch auf Informationen über den allgemeinen Entwicklungsstand des Kindes und die persönliche Daten des Kindes besteht (siehe aber Antwort zu Punkt 3).
2. Die Beistandschaft durch das Jugendamt endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes, kann jedoch ggf. vorher durch die Kindesmutter beendet worden sein.
3. Als Unterhaltsverpflichteter haben Sie aber sehr wohl ein Recht auf Informationen vom Unterhaltsempfänger, die den Unterhaltsanspruch selbst betreffen (im Gegensatz zu allgemeinen persönlichen Informationen, siehe Punkt 1).
Dies folgt aus § 1605 BGB
. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über Ihre Einkünfte die Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sind.
Es kommt hier also nicht auf das Sorgerecht an, sondern auf die Abstammung.
Sie haben damit das Recht zu erfahren, ob Ihr Sohn sich noch in der Ausbildung befindet oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Unterhaltsanspruch nur noch, wenn sich das Kind in der Erstausbildung (z.B. Lehre) befindet.
Die dabei erzielten Einkünfte vermindern den Unterhaltsanspruch bzw. lassen diesen ggf. ganz entfallen. Auch wenn Ihr Sohn keiner Tätigkeit nachgeht, mindert dies den Unterhaltsanspruch, wenn er sich in vorwerfbarer Weise nicht um eine Ausbildung/
Erwerbstätigkeit bemüht hat.
Ich würde Ihnen empfehlen, eine entsprechende Anfrage schriftlich an das Jugendamt zu richten mit der Bitte, dies an die Kindesmutter (als gesetzliche Vertreterin des Kindes) weiterzuleiten.
Sollte die Beistandschaft mittlerweile beendet sein oder das Jugendamt den aktuellen Aufenthaltsort der Kindesmutter nicht kennen, besteht die Möglichkeit bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung am letzten Wohnort eine Melderegisteranfrage zu stellen, um den aktuellen Wohnort zu ermitteln.
4. Wie bereits angedeutet, hat auch ein 17jähriges Kind bestimmte Verpflichtungen im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen. Falls sich Ihr Sohn evtl. noch in der Schulausbildung befindet, muss er jedoch nicht seinen eigenen Lebensunterhalt verdienen.
Nach Beendigung oder Abbruch der Schulausbildung dagegen muss auch sich auch ein Minderjähriger um eine eigene Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Unterhaltes bemühen. Tut er dies nicht, muss er sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als würde er ein Einkommen (nach seinen Qualifikationen) erhalten, was den Unterhaltsanspruch vermindert oder entfallen lässt. (OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2005, AZ.: 26 WF 135/05
; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442
).
5. Der Unterhaltsanspruch ist durch eine Jugendamtsurkunde tituliert. Dieser Titel steht seiner Wirkung nach einem gerichtlichen Titel gleich. Es könnte daher aus der Jugendamtsurkunde gegen Sie vollstreckt werden. Die einseitige Einstellung der Zahlung ist daher nicht ratsam.
Ratsam wäre dagegen, die Zahlung unter Vorbehalt zu leisten. Dann kann nach Klärung der Einkommens- Situation Ihres Sohnes das Geld zurückgefordert werden.
Ich empfehle Ihnen hierzu, parallel zur Zahlung ein Schreiben an das Jugendamt aufzusetzen, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt des Auskunftsanspruches erfolgen soll und Sie diesen gleichzeitig mit geltend machen (in Bezug auf die Einkommenssituation Ihres Sohnes).
Im Verwendungszweck der Überweisung sollte auch sinngemäß stehen „unter Vorbehalt Auskunftsanspruch“.
Sollte sich hierbei ergeben, dass Ihr Sohn schon seit längerer Zeit Einkommen hat (z.B. Ausbildungsvergütung) kommt auch ein Anspruch auf Rückzahlung von Unterhalt in Betracht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzung zu Punkt 5:
Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um eine Jugendamtsurkunde handelt.
Auch wenn es sich bei dem Titel um ein Gerichtsurteil handelt oder einen notariellen bzw. gerichtlichen Vergleich gilt: es droht hieraus die sofortige Vollstreckung. Die Einstellung der Zahlung ist daher nicht empfehlenswert.