Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es sich tatsächlich um Altersvorsorgeaufwendungen gehandelt hat, dann sehe ich den Sachverhalt wie Sie und es gilt:
"Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sowie die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Für das Jahr 2014 sind von diesen bis zum Höchstbetrag getätigten Aufwendungen 78 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an. Die Berücksichtigungsquote erhöht sich damit
im Jahr 2015 • auf 80 %,
im Jahr 2016 • auf 82 %,
im Jahr 2020 • auf 90 %,
im Jahr 2025 • auf 100 %."
Quelle: http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/steuerliche-beruecksichtigung-von-altersvorsorgeaufwendungen-222-hoechstbetrag_idesk_PI11525_HI2531454.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Busch,
vielen Dank für Ihre Antwort !
Ich habe für 6000 EUR einen freiwilligen Beitrag in die gesetzliche RV eingezahlt (Zahltermin 2014 für 2013 - innerhalb der Höchstgrenze) und das auch in der Steuererklärung (Anlage Vor / Feld 6) angegeben und den Nachweis beigefügt.
Gleichwohl hat das FA dieses umdeklariert als sonstige Versorgungsaufwendungen.
Gibt es denn überhaupt Konstellationen, wo dieses korrekt wäre oder ist das grundsätzlich falsch seitens des FA ?
Herzlichen Dank nochmals für die Nachfrage !!
Mir ist keine Konstellation bekannt, in welcher diese Umdeklaration durch das FA berechtigt wäre. Bitte prüfen Sie einmal die Begründung des Bescheides, in der Regel finden Sie dort entsprechende Ausführungen, was genau der Grund für die Umdeutung durch das FA gewesen ist.