Sehr geehrter Fragesteller,
die Benutzung einer solchen id-card ist rechtswidrig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Authorisiert zur Herausgabe von Ausweispapieren sind jeweils nur die staatlichen Stellen. Wenn Sie eine solche id-card mit falschen Angaben nutzen, machen Sie sich u.U. nicht nur wegen Betruges strafbar, sondern auch wegen Urkundensfälschung 26t StGB, Missbrauch amtlicher Ausweise, § 281 StGB
, Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 StGB
, Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, § 275 StGB
, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, § 276 StGB
, Missbrauch amtlicher Ausweise, § 281 StGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Hallo,
die Karten sind ja allerdings keine Fälschung, sondern sind rein fiktiv und stellen keinen amtlichen Ausweis in irgendeinem Land dar. Treffen trotzdem die angegebenen Paragraphen zu?
Vielen Dank und schönes Wochenende!
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar mögen die Karten echt sein, aber Sie wollen mit diesen ja gerade ein Dokument vortäuschen, in dessen Besitz Sie gar nicht sind, bzw. ein Dokument vorweisen, dass hinsichtlich des richtigen Dokumentes falsch ist.
Letztlich versuchen Sie dadurch, dass Sie ein dem richtigen Dokument ähnliches Dokument vorzeigen, aber mit falschen Daten, zu täuschen. Dies verwirklicht einige der o.g. Tatbestände. Gerade das Nachmachen amtlicher Dokumente, auch wenn diese für sich allein echt wären, stellt eine Urkundenfälschung dar, wenn Sie gerade durch die Änderung der Daten oder der Fehlerhaftigkeit der Daten im Rechtsverkehr täuschen wollen.
Anders sieht die Rechtslage nur bei sog. Phantasiepässen oder -ausweisen aus, die vor allem in Bezug auf den Aussteller lediglich Phantasiegebilde sind, die Si mit Ihrer Nachfrage wohl auch meinen. Dadurch entsteht keine Strafbarkeit in Bezug auf die o.g. Tatbestände, da bene keine Verfälschung vorliegt, sondern eine eigener Ausweis (s. auch sog. Weltpass). Dabei darf aber auch keine Verwechslungsgefahr bestehen oder eine starke Ähnlichkit zu staatlichen Ausweisen. Der von Ihnen genannte Link stellt jedoch m.E. eine Grenze dr, da hier auch Staatssymbole verwandt werden. Ferner kann durchaus eine Strafbarkeit bei der Benutzung vorliegen, wenn nicht unbedingt durch eine Urkundenfälschung sondern durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen (zB. Alter in Bezug auf Diskobesuch der Alkohol, wenn dem Betreiber oder Verkäufer hierdurch Schäden entstehen).
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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