Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine festgelegte Reihenfolge gibt es da nicht.
Allerdings macht es bei einer GbR wegen der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter keinen großen Unterschied, ob die GbR sofort oder später gekündigt wird. Gläubiger können sich nämlich an jeden Gesellschafter wenden.
Denn all Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft haftet demzufolge jeder Gesellschafter unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen.
Im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern können aber Regressansprüche entstehen.
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen, § 723 Abs. 1 S. 1 BGB
.
Normal ist, dass die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen wurde, was ich hier vermute.
Aber nach § 728 BGB
- Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters - gilt sowieso:
"(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst."
Im letzteren Falle gilt:
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend, § 728 Abs. 2 S. 2
i. V. m. § 727 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB
.
Wichtiger ist daher nach meiner Einschätzung die Insolvenzanmeldung, die dann die Auflösung der Gesellschaft bedeutet.
Es gilt die Gefahr einer strafbaren Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Auch könnten Gläubiger selbst eine Insolvenz beantragen.
Sie sollten daher unbedingt sich weitere (anwaltlicher) Hilfe bedienen, um die weiteren Schritte zu planen; Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe kann beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.01.2016
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22:02
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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