Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

fiktive unfallentschädigung sachverstständigengutachten

12. Juli 2007 15:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

ich werde im moment durch eine anwaltskanzlei vertreten. anwalt a
berechnet als grundforderung wiederbeschaffungswert abzüglich rest
wert. 10.650,00 minus 4.650,00 ist 6.000,00. anwalt b der gleichen
kanzlei fordert in einem schreiben an die versicherung (als anwalt
a im urlaub war) die reparaturkosten netto gleich 7.600,00.
die differenz beträgt 1.600,00 euro. alle zahlen aus dem sachverstädigtengutachten.bei auszahlung des schadens gibt es hier
eine deutliche differenz.kann anwalt a seine anforderungen an die versicherung mit der grundforderung reparaturkosten ohne mwst
abändern.posten wie wertminderung und unfallkostenpauschale sind
in den schreiben der anwälte gleich.

Sehr geehrter Ratsuchender,

A hat auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet, B dagegen auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten. Dies erscheint nach Ihrer Schilderung tatsächlich für Sie günstiger zu sein; demgegenüber hat der gegnerische Haftpflichtversicherer sicherlich das Interesse, Sie auf den geringeren Betrag zu beschränken.

Eine Abrechnung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten ist üblicherweise möglich, sofern die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes nicht deutlich übersteigen; in der Regel ist erst bei Kosten von 130 % des Wiederbeschaffungswertes von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen, der aus Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet wird.

Ich gehe davon aus, dass B in Vertretung von A gehandelt hat und die Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten die endgültige Forderung gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann A selbstverständlich die Forderung ergänzen. Sie schildern keine Umstände, die dem entgegen stehen könnten.

Zur Abrechnung im Einzelnen kann ich hier nicht weiter Stellung nehmen. Falls der Versicherer nicht wie von B gefordert reguliert hat, sollten Sie die Sache mit Ihren Anwälten besprechen, ob eine ergänzende Aufforderung oder möglicherweise eine Klageerhebung Aussicht auf Erfolg hat.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER