Sehr geehrter Ratsuchender,
A hat auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet, B dagegen auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten. Dies erscheint nach Ihrer Schilderung tatsächlich für Sie günstiger zu sein; demgegenüber hat der gegnerische Haftpflichtversicherer sicherlich das Interesse, Sie auf den geringeren Betrag zu beschränken.
Eine Abrechnung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten ist üblicherweise möglich, sofern die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes nicht deutlich übersteigen; in der Regel ist erst bei Kosten von 130 % des Wiederbeschaffungswertes von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen, der aus Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet wird.
Ich gehe davon aus, dass B in Vertretung von A gehandelt hat und die Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten die endgültige Forderung gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann A selbstverständlich die Forderung ergänzen. Sie schildern keine Umstände, die dem entgegen stehen könnten.
Zur Abrechnung im Einzelnen kann ich hier nicht weiter Stellung nehmen. Falls der Versicherer nicht wie von B gefordert reguliert hat, sollten Sie die Sache mit Ihren Anwälten besprechen, ob eine ergänzende Aufforderung oder möglicherweise eine Klageerhebung Aussicht auf Erfolg hat.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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