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fehlerhafte Lohnabrechnung nach Vergleich - wie Frist wahren?

22. Januar 2016 22:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Norman Schulze

Hallo,
kurz die Hintergründe in meinem Fall.
-Kündigung vom AG zu Ende September 2015
-Kündigungsschutzklage durch Anwalt eingereicht, Vergleich geschlossen,

-Im Dezember wurde die Gehaltssbrechnung für Novemver 2015 erstellt und ausbezahlt.
Erstellt am 21.12.15, erhalten habe ich die Abrechnung am 30.12.15.

Problem, die Abrechnung enthält Fehler die zum einen aus fehlerhaften Lohnabrechnungen von Oktober und September resultieren, die Fehlbeträge wurden bezahlt aber die Abrechnungen wurden nicht korrigiert und zurückgerechnet, so entstand ein Abzug in der Abrechnung Dezember.
Zum anderen sind Fehler in der Abrechnung, die sich auf den geschlossenen Vergleich beziehen (bsp. Höhe des Weihnachtsgelds, laut Vergleich 1 Bruttogehalt, AG hat dies jedoch anteilig auf die Betriebszugehörigkeit für 2015 angerechnet und verweist auf den Tarifvertrag). Gilt der Tarifvertrag oder gilt der Vergleich der per Gericht beschlossen wurde?

Diese Fehler wurden erst mit der Abrechnung vom November 2015, die im Dezember erstellt und zurückgerechnet wurde sichtbar.

Im Tarifvertrag der IG BCE steht:

"3.Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden."
"4.Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig muss er stätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden."

Wenn ich das richtig sehe kann ich erst mit Erhalt der Abrechnung am 30.12.15 Kenntnis erlangen, sodass die Frist zur Bemängelung der Abrechnung ab dem 30.12.15 beginnt und am 30.01.16 endet ist dies korrekt ?

Meine Anwältin ist seit Wochen nicht mehr für mich erreichbar, ruft nicht zurück und beantwortet keine meiner Mails.
Nun muss ich selbst meinem alten AG ein Schreiben zukommen lassen, damit ich diese Frist wahre und mir in der Zwischenzeit einen neuen Anwalt suchen kann.

Leider weiß ich nicht was in diesem Schreiben stehen muss. Reicht die Formulierung
"Einspruch zur Lohnabrechnung November 2015 zur Fristwahrung?" oder muss dieses Schreiben genaue Angaben und Beträge zu den Punkten enthalten, mit denen ich nicht einverstanden bin?
Hinzukommt der Vergleich, hier sind einige Punkte noch strittig (Thema Weihnachtsgeld, Urlaubstage und v.a. der Beendigungstermin).
Ist der Anspruch hier ebenfalls nach 1 Monat erloschen oder gelten beim Vergleich andere Regeln.
Mit der Novemberabrechnung wurde die Abfindung ausgezahlt, ich weiß nicht was ich tun muss um zu zeigen, dass ich mit der Abrechnung vom Vergleich nicht einverstanden bin, da über das Beendigungdatum keine Einigkeit herrscht.
Meine Anwältin sollte in dem Punkt nochmals klagen damit zu Ende Oktober beendet wird, sie hat zwar Klage angedroht aber nie eingereicht, der alte AG hat dann zu Ende November beendet.

Bis ich einen neuen Anwalt habe wird die Frist überfahren sein, daher benötige ich dringend eine Information wie das Schreiben in etwa zu formulieren ist, damit ich weder die Lohnabrechnung noch den Vergleich akzeptiere und noch Zeit gewinne.

Besten Dank für Ihre Antwort.




Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Der Vergleich ist die Beendigung eines Streits oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Vertrages. Insofern ist die Sache, um die es im Prozess ging, mit dem Abschluss des Vergleichs erledigt.

Es entzieht sich meiner Kenntnis, welchen genauen Inhalt der Vergleich hat.
Sollte der Vergleich beinhalten, dass die Gehälter vom November und Dezember gezahlt werden, die Zahlung aber vom Geschuldeten abweichen (durch fehlerhafte Abrechnung), so können sie aus dem Vergleich entsprechende Rechte ableiten, die zur Geltendmachung der restlichen Forderung führen.

Daher dürfte es hier nicht auf eine fristwahrende Anzeige ankommen, da Sie ja die Vereinbarung, die den Anspruch auf eine korrekte Zahlung enthält, ja bereits haben (Vergleich). Der Vergleich muss dann nur durchgesetzt werden. Es kommt hier nicht mehr auf die von Ihnen zitierten Vorschriften aus dem Tarifvertrag an.

Da der Vergleich ein Vertrag ist, gilt die Vertragsfreiheit.
Es gelten daher keine "besonderen" Regelungen.

Im Übrigen erscheint mir der Sachverhalt mit vielen Fragezeichen versehen zu sein, ich rate Ihnen dringend, das haben Sie ja bereits erkannt, weitere anwaltliche Hilfe einzuholen.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

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