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Zahlungsklage oder Anfechtung Vergleich?

| 19. Juli 2021 13:41 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:11

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich versuchen den komplizierten Sachverhalt einfach zu machen: Ich hatte bei meiner ehemaligen Firma 2 Verträge - als GF und als Vertriebsleiter. Bei der Trennung kam es zu Aufhebungsverträgen und anschließend zum Verfahren vor dem ArbG. Hier wurde ein Vergleich geschlossen:

1. Beide Arbeitsverträge laufen bis zum 31.03.2021

2. Mir steht zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 7.000 € zu

3. Weitere gegenseitige Forderungen bestehen nicht

Bei der letzten Lohnabrechnung für März 2021:

1. Hat der AG weder das Gehalt als GF in voller Höhe gezahlt

2. Zwar die 7.000 € Abfindung gezahlt, aber bereits gezahlte Tantieme zurückgefordert und verrechnet - ohne diese Forderung vor dem Verfahren beim Arbeitsgericht anzugeben - obwohl dort dem neuen GF diese Gegenrechnung bereits bekannt war (Gesellschafterbeschluss 6 Wochen vor dem Termin beim Arbeitsgericht).

Die Richterin des ArbG hat hierzu bereits einen Hinweis gegeben, dass diese Aufrechnung nach dem Vergleich wahrscheinlich unzulässig ist.

Den AG interessiert dies alles aber nicht und er stellt sich tot.

Bei Beantragung des PfÜB ergab sich jetzt das Problem, dass die Abfindung mit 7.000 € zwar beziffert ist, das Gehalt bis zum 01.03.2021 jedoch nicht und dieses somit nicht in den PfÜB aufgenommen werden kann. Gemäß Lohnabrechnung hat der AG aber die 7.000 € gezahlt - nur durch seine Gegenrechnung hat er alles wieder abgezogen so das am Ende noch ca. 7.500 € offen sind. Trotzdem wurde jetzt der PfÜB über die 7.000 € (Abfindung obwohl diese laut Lohnabrechnung bereits gezahlt wurden) ausgestellt und an 2 Drittschuldner zugestellt.

Nun meine Fragen:

1. Kann der Arbeitgeber den PfÜB anfechten weil dieser die 7.000 € Abfindung auf die sich der PfÜB bezieht gezahlt hat (er hat die Abzüge halt woanders gemacht) obwohl die Gesamtforderung laut Vergleich sogar über 7.000 € liegt?

2. Welche Möglichkeit habe ich, wenn die Drittschuldner (Bank + Kunde) der Firma den PfÜB nicht anerkennen, weil die 7.000 € Abfindung ja gezahlt wurden auf die sich der PfÜB bezieht?

3. Wenn die PfÜB's für unwirksam erklärt werden weil die im PfÜB genannten 7.000 € der Abfindung offiziell gemäß der Lohnabrechnung gezahlt wurden (der Arbeitgeber hat die Abzüge halt woanders gemacht - Aufrechnung mit Rückforderung der Tantieme), welche rechtliche Möglichkeit habe ich dann?

a) Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung gemäß Vergleich?

b) Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung (da der Arbeitgeber verschwiegen hat dass er die Abfindung mit einer Rückforderung der Tantieme verrechnen möchte)? Bei einem erneuten Verfahren gehe ich davon aus, dass dieses besser für mich ausgehen würde.



Herzlichen Dank im Voraus.

19. Juli 2021 | 14:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:


1. Kann der Arbeitgeber den PfÜB anfechten weil dieser die 7.000 € Abfindung auf die sich der PfÜB bezieht gezahlt hat (er hat die Abzüge halt woanders gemacht) obwohl die Gesamtforderung laut Vergleich sogar über 7.000 € liegt?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) angegriffen werden.

Ihr Arbeitgeber kann also im Wege der Erinnerung, also mit der Vorlage der Gehaltsabrechnung, dass also die Forderung gem. gerichtlichen Vergleich nicht mehr besteht, gegen den PfÜB vorgehen.


2. Welche Möglichkeit habe ich, wenn die Drittschuldner (Bank + Kunde) der Firma den PfÜB nicht anerkennen, weil die 7.000 € Abfindung ja gezahlt wurden auf die sich der PfÜB bezieht?

Die Drittschuldner, also die Bank und der Kunde, werden abwarten, wie die Erinnerung gegen den PfÜB ausgehen wird und nicht zahlen.

3. Wenn die PfÜB's für unwirksam erklärt werden weil die im PfÜB genannten 7.000 € der Abfindung offiziell gemäß der Lohnabrechnung gezahlt wurden (der Arbeitgeber hat die Abzüge halt woanders gemacht - Aufrechnung mit Rückforderung der Tantieme), welche rechtliche Möglichkeit habe ich dann?

a) Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung gemäß Vergleich?

Siehe Antwort zu b)

b) Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung (da der Arbeitgeber verschwiegen hat dass er die Abfindung mit einer Rückforderung der Tantieme verrechnen möchte)? Bei einem erneuten Verfahren gehe ich davon aus, dass dieses besser für mich ausgehen würde.

Sie sollten gem. § 123 BGB den gerichtlicher Vergleich anfechten, da Sie durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden sind.

Denn hätten Sie gewusst, dass Ihr Arbeitgeber durch Rückforderung von Tantiemen die Aufrechnung beabsichtigt, hätten Sie dem Vergleich nicht zugestimmt. Weiter müssen Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Ein neuer Prozess ist nicht notwendig.



Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
P. Dratwa


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2021 | 15:28

Sehr geehrter Herr RA Dratwa

Eine kurze Rückfrage noch:

Eine Anfechtung des Vergleichs wäre für mich zwar wahrscheinlich auf Dauer lukrativer, aber die Gerichte sind hier sehr zurückhaltend bei der Akzeptanz einer Anfechtung. Viele Klagen werden wegen Kleinigkeiten abgelehnt. Und das ganze Verfahren wird sehr lange dauern.
Lösung a (Zahlungsklage) geht wahrscheinlich schneller, insbesondere da ja bereits ein Vergleich ergangen ist.

Wozu würden sie mir eher raten? Wäre auch die Zahlungsklage möglich?
Dies auch vor dem Hintergrund, dass ich nicht weiß wie lange die Firma unter dem neuen GF noch bestehen wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2021 | 16:11

Sehr geehrter Fragesteller,

die Zahlungsklage müsste darauf gerichtet sein bzw. deren Begründung, dass die Aufrechnung mit bereits gezahlten Tantiemen unzulässig ist und die Forderung bezüglich der Abfindung in Höhe von 7.000 € gem. gerichtlichem Vergleich Ihnen in voller Höhe zusteht.

Zulässig sollte die Zahlungsklage auf jeden Fall sein, denn es ginge ausschließlich in diesem neuen Rechtsstreit darum, ob die Aufrechnung mit der Rückforderung von bereits gezahlten Tantiemen zulässig ist oder nicht.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
P. Dratwa

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2021 | 15:14

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