Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:
1. Kann der Arbeitgeber den PfÜB anfechten weil dieser die 7.000 € Abfindung auf die sich der PfÜB bezieht gezahlt hat (er hat die Abzüge halt woanders gemacht) obwohl die Gesamtforderung laut Vergleich sogar über 7.000 € liegt?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) angegriffen werden.
Ihr Arbeitgeber kann also im Wege der Erinnerung, also mit der Vorlage der Gehaltsabrechnung, dass also die Forderung gem. gerichtlichen Vergleich nicht mehr besteht, gegen den PfÜB vorgehen.
2. Welche Möglichkeit habe ich, wenn die Drittschuldner (Bank + Kunde) der Firma den PfÜB nicht anerkennen, weil die 7.000 € Abfindung ja gezahlt wurden auf die sich der PfÜB bezieht?
Die Drittschuldner, also die Bank und der Kunde, werden abwarten, wie die Erinnerung gegen den PfÜB ausgehen wird und nicht zahlen.
3. Wenn die PfÜB's für unwirksam erklärt werden weil die im PfÜB genannten 7.000 € der Abfindung offiziell gemäß der Lohnabrechnung gezahlt wurden (der Arbeitgeber hat die Abzüge halt woanders gemacht - Aufrechnung mit Rückforderung der Tantieme), welche rechtliche Möglichkeit habe ich dann?
a) Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung gemäß Vergleich?
Siehe Antwort zu b)
b) Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung (da der Arbeitgeber verschwiegen hat dass er die Abfindung mit einer Rückforderung der Tantieme verrechnen möchte)? Bei einem erneuten Verfahren gehe ich davon aus, dass dieses besser für mich ausgehen würde.
Sie sollten gem. § 123 BGB den gerichtlicher Vergleich anfechten, da Sie durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden sind.
Denn hätten Sie gewusst, dass Ihr Arbeitgeber durch Rückforderung von Tantiemen die Aufrechnung beabsichtigt, hätten Sie dem Vergleich nicht zugestimmt. Weiter müssen Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Ein neuer Prozess ist nicht notwendig.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr RA Dratwa
Eine kurze Rückfrage noch:
Eine Anfechtung des Vergleichs wäre für mich zwar wahrscheinlich auf Dauer lukrativer, aber die Gerichte sind hier sehr zurückhaltend bei der Akzeptanz einer Anfechtung. Viele Klagen werden wegen Kleinigkeiten abgelehnt. Und das ganze Verfahren wird sehr lange dauern.
Lösung a (Zahlungsklage) geht wahrscheinlich schneller, insbesondere da ja bereits ein Vergleich ergangen ist.
Wozu würden sie mir eher raten? Wäre auch die Zahlungsklage möglich?
Dies auch vor dem Hintergrund, dass ich nicht weiß wie lange die Firma unter dem neuen GF noch bestehen wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zahlungsklage müsste darauf gerichtet sein bzw. deren Begründung, dass die Aufrechnung mit bereits gezahlten Tantiemen unzulässig ist und die Forderung bezüglich der Abfindung in Höhe von 7.000 € gem. gerichtlichem Vergleich Ihnen in voller Höhe zusteht.
Zulässig sollte die Zahlungsklage auf jeden Fall sein, denn es ginge ausschließlich in diesem neuen Rechtsstreit darum, ob die Aufrechnung mit der Rückforderung von bereits gezahlten Tantiemen zulässig ist oder nicht.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa