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fehlende Widerrufsklausel

27. November 2004 13:30 |
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Internetrecht, Computerrecht


Dienstleister macht mir tel. Angebot zur priv. Krankenkassen-
Optimierung (Telefonwerbung?).Nach Erhalt der Unterlagen - Auftrag per Fax erteilt.
Nach 5 Tagen Erhalt der Ausarbeitung ( Inhalt - Erhöhung des
Selbstbehalts von € 300,-- auf € 2.000,-- )und Rechnung über
€ 854,-- (Einjahresersparnis); war so in den Unterlagen angegeben
Sofort gegen Rg. Einspruch eingelegt;Gleiches Ergebnis hätte auch ein kostenloser Anruf bei der Versicherung gebracht. Widerruf gem. den §§ 312 und 355 BGB ausgesprochen, da nichtig wegen fehlender Widerrufsklausel im Auftrag.
Nach 8 Wochen - Mahnbescheid (ohne vorherige Mahnung).

Bestehen konkrete Chancen, sich gegen diese Halsabschneider
wegen der fehlenden Widerrufsklausel zu wehren ?

Sehr geehrter Anfragender,

einer Mahnung bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner zuvor ausdrücklich seine Zahlungsbereitschaft bestritten hat.

Auch die Tatsache, dass Sie die erbrachte Dienstleistung u.U. nicht gebraucht hätten, weil Sie dasselbe Ergebnis auch durch eigenes Nachfragen bei der Krankenversicherung hätten erzielen können. Es ist bei Dienstleistungen nicht unüblich, dass der Auftraggeber theoretisch die Leistung auch hätte selbst erbringen können. Mit dem Auftrag erkauft sich der Auftraggeber entweder ihm selbst fehlende Sachkenntnis oder den Luxus, seine eigene Zeit nicht aufwenden zu müssen.

Die Lösung kann daher nur aus der fehlenden Widerrufsbelehrung kommen. Grundsätzlich hat Ihnen hier nach § 312d BGB ein Widerrufsrecht zugestanden.

Aufgrund der Natur einer Dienstleistung, dass diese nicht zurückgegeben werden kann, wenn Sie einmal erbracht ist, sieht jedoch § 312d Absatz 3 BGB eine Sonderregelung vor.

Danach erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dieleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.

Nicht erforderlich ist, dass der Beginn der Dienstleistung nach außen hervorgetreten ist. Die Zustimmung des Vertraches ist eine geschäftsähnliche Handlung. Sie kann auch konkludent erklärt werden.

Das Widerrufsrecht soll auch dann erlöschen, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. (Palandt, § 312d Rn. 7; kritisch dazu Artz BKR 2002, 606).

In anderem Zusammenhang (dort Lottogemeinschaft im Internet) hat der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03 - die Ausführung durch den Dienstleister nicht als maßgeblich angesehen. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für alle Dienstleistungen hat sich - soweit hier feststellbar war - jedoch noch nicht ausgeprägt.

Aus diesem Grund besteht zwar eine Chance, dass der Richter die fehlende Belehrung zu Ihren Gunsten berücksichtigen wird. Jedoch kann leider gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes und Stimmen aus der Literatur das genaue Gegenteil eintreten. Bei einem Prozess gehen Sie ein Prozesskostenrisiko von ca. € 559 ein.

Ob Sie dieses Risiko vor dem Hintergrund der noch uneinheitlichen Rechtsprechung eingehen wollen, ist in erster Linie eine kaufmännische und keine juristische Entscheidung.

Persönlich würde ich jedoch eher dazu raten, eine Zahlungsvereinbarung mit dem Dienstleister zu treffen, die Sie aus Ihren finanziellen Mitteln bedienen können.

Ich hoffe, Ihner Frage für Sie hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

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