Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Sie nicht dem "falschen" Namen einen akademischen Titel hinzufühen, ist das Verfahren nach den Strafgesetzen nicht zu ahnden.
Geschlossene Verträge werden davon auch nicht beeinflusst, da die Identität insoweit klar ist, da die Person, die unterschrieben hat, auch den Rechtsbindungswillen hatte.
Gleichwohl rate ich Ihnen davon ab, dieses auch künftig so zu handhaben, da es neben der strafrechtlichen Betrachtungsweise auch zu beachten gilt, dass Sie als Geschäftsführerin einer GmbH tätig werden und insoweit dann - zivilrechtlich- haftbar sind, wenn Sie einen falschen Namen nutzen.auch kann die GmbH dann nicht unerhebliche Probleme bekommen, wenn nach außen hin ein falscher Name benutzt wird.
Daher sollten sie künftig unter diesen . vom Strafrecht losgelösten - Gesichtpunkten Ihren richtigen Namen verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
20. August 2010
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12:01
Antwort
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