Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus Art. 10 EGBGB unterliegt das Namensrecht dem Staates, dem Sie angehören. Die von Ihnen getroffene Wahl nach Einbürgerung basierte auf Art. 47 EGBGB und ist für den deutschen Rechtskreis relevant.
Sie müssen und ggf. können Ihren Familiennamen gegenüber spanischen Behörden nicht ändern lassen.
Der nach spanischem Recht entstandene Name hat gegenüber Spanien weiterhin Bestand.
Sie können daher zwei Dokumente mit unterschiedlichen Namen führen, dies ist nicht untypisch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
15. April 2021
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07:35
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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