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Personengleichheit auf Bescheinigung über Namensführung nach einer Namensangleichung

| 29. September 2022 09:07 |
Preis: 100,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,
ich habe einen Fall im Bereich Namensrecht und möchte mich beraten und vor Ort vertreten lassen.
Mein ausländischer Reisepass (wurde beibehaltet) vor der Einbürgerung hatte meinen Stammnamen nicht als Familiennamen, denn der (Vor)Name meines Großvaters wurde als Familiennamen dupliziert, also z.B. SAMUEL, John Roni Samuel. Dies wurde auch auf meinen deutschen Ausweisdokumenten so weitergeführt nach der Einbürgerung. Mittlerweile mussten alle Bürger in meinem Herkunftsland den Stammnamen als Familiennamen in der neuen Version des Reisepasses tragen, also nun steht auf dem ausländischen Reisepass: MUSTERMANN, John Roni Samuel. Nun habe ich eine Namensangleichung in DE beantragt und dadurch wurde 'MUSTERMANN' als Familiennamen festgestellt, da dieser Stammname auf meiner ausländischen Geburtsurkunde und auf meinem ausländischen Ausweis steht. Die erstellte Bescheinigung über Namensführung enthält jedoch den früheren 'Familiennamen' also SAMUEL nicht, denn der Familienname wurde in beiden Feldern als 'bisher' und 'nachher' identisch angegeben, und zwar als MUSTERMANN. Frage: Ist das rechtens so? Dieses beeinflusst den Nachweis der Personengleichheit, denn meine bisherigen deutschen Ausweisdokumente enthalten 'SAMUEL' als Familienname, die neuen Ausweisdokumente werden aber MUSTERMANN enthalten. Ich möchte daher mich beraten lassen und nötigenfalls eine Klage einreichen, ob dieses rechtens ist, und wenn ja, wie ich jetzt einen Nachweis über Personengleichheit sichern kann. Das Standesamt ist in Frankfurt, ich bin selber im Ausland ausgewandert.
Die erweiterte Meldebescheinigung wird hier auch nicht helfen, da der Datensatz für Deutsche im Ausland nicht weitergeführt werden darf, also die Änderungen werden im Melderegister nicht eingearbeitet, in meinem Fall.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bitte senden Sie mir alles zu, was Sie an Dokumenten haben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. Oktober 2022 | 11:58

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Es gab keinen Hinweis auf irgendwelche Paragrafen des Gesetzes. Die Rückmeldung war relativ langsam.
Edit nach dem Kommentar der Anwältin: Meine Mail war die kostenlose Nachfrage, die hier inbegriffen ist. "falsche Daten von ihm geschrieben" welche bitte denn? Ich habe ein Datum verwechselt, was die Bewertung des Falls durch einen Anwalt nicht beeinflusst und habe ich in meiner Rückmeldung dies so explizit erwähnt. "Haben Sie einen Antrag auf Namensangleichung gestellt?" diese Frage an sich ist eine Frechheit gelinde gesagt, denn in meiner Frage online im Titel habe ich explizit die Namensangelichung erwähnt!!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sie haben mich unter der Kanzlei bewertet - die Tätigkeit hier hat nicht mit der Kanzlei zu tun, sie sind kein Mandant der Kanzlei, mithin werden wir nach Fristablauf wie dort beschrieben weiter gegen Sie vorgehen