Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab erlaube ich mir den Hinweis, dass zunächst genau geklärt werden müsste, ob es die bestellte Farbe noch gibt oder nicht, da hiervon abhängt, ob Ihr Verkäufer noch nacherfüllen könnte oder nicht.
Hat ein Auto nicht die bestellte Farbe, liegt nach dem BGH ein erheblicher Sachmangel vor, Urteil VIII ZR 70/07
vom 17.02.2010. Sie können sich daher auf die Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff. BGB
berufen. Hiernach haben Sie mehrere Möglichkeiten.
Zunächst müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung geben, § 437 Abs. 1 BGB
. Hierzu sollten Sie ihn schriftlich und unter Fristsetzung auffordern. Sie können wählen zwischen der Nachbesserung oder der Neulieferung, also zwischen einem Umlackieren oder der Lieferung eines neues Autos. Die Kosten dafür muss der Verkäufer tragen, § 439 Abs. 2 BGB
(Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Darunter fallen meines Erachtens nach auch die Mehrkosten für ein vergleichbares Fahrzeug, da diese nur aufgrund des Sachmangels anfallen.
Beide Arten der Nacherfüllung werden für den Verkäufer mit erheblichen Kosten verbunden sein, so dass er sie möglicherweise nach § 439 Abs. 3 BGB
zurückweisen wird. Darüber hinaus kann er die Nacherfüllung verweigern, wenn es die Farbe tatsächlich nicht mehr gibt, da dann auch eine Nacherfüllung unmöglich ist.
Weist der Verkäufer Ihre Aufforderung zurück, meldet sich nicht oder ist die Nacherfüllung tatsächlich unmöglich, können Sie schließlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Vertragsverhältnis wird dann rückabgewickelt. Sie müssen das Auto zurückgeben und erhalten schon geleistete Zahlungen zurück. Hierauf wollte der Verkäufer mit der Stornierung hinaus.
Sie können sich jedoch nach der erfolglosen Nacherfüllung auch entscheiden, das Auto trotz der falschen Farbe doch zu nehmen. In diesem Fall können Sie eine Minderung des Kaufpreises geltend machen. Dies hat Ihnen der Verkäufer ebenfalls vorgeschlagen.
Sie müssten sich also zunächst entscheiden, ob Ihnen die Farbe so wichtig ist, dass Sie das Auto mit der falschen Farbe nicht nehmen wollen oder ob für Sie in Betracht kommt, die falsche Farbe zu akzeptieren.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zur Verfügung. Hierfür kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte