Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Gemäß §§ 33, 34 BZRG wird die von Ihnen genannte Verurteilung nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, die mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen beginnt, nicht mehr in das Führungszeugnis - auch nicht in das erweiterte - aufgenommen. Somit ist Ihr erweitertes Führungszeugnis frei von Eintragungen.
Mit freundlichen Grüßen
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