Sehr geehrter Fragesteller,
prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten:
Öffentlich-rechtlichen können verschiedene Behörden zuständig sein, das Ordnungsamt bzw. die Polizei bei privater Ruhestörung, das Gewerbeaufsichtsamt oder die Bauaufsicht bei Gewerbelärm. Wenn die von Ihnen eingeschaltete Behörde untätig bleibt, können Sie Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
einreichen.
Zivilrechtlich können Sie vom Nachbarn Unterlassung verlangen, wenn seine Entlüftung zu laut ist. Das kann schneller gehen, eventuell per einstweiligem Rechtsschutz.
In beiden Fällen sollten Sie Ihre Messungen peotokollieren, um einen Nachweis zu haben.
Wen ein gerichtliches Vorgehen tatsächlich erforderlich wird, empfehle ich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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Rechtsanwalt Martin Schröder
Guten Tag,
meine Frage ist:
Kann ich verlangen, dass mein Nachbar den Dunstabzug wieder abbaut bzw. umbaut, da es sich um eine rein private Nutzung handelt? Mir geht es speziell um den dauerhaften Geräuschpegel, den wir auf unserer Terrasse ertragen müssen. Welcher DB Wert ist im Nachbarschaftsrecht für eine Abzugshaube mit externen Motor überhaupt zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Ausformulierung Ihrer Fragestellung.
Für die Lüftungsanlage gibt es wohl keinen spezifischen Grenzwert. Maßgeblich ist vielmehr die Immissionsbelastung, die im Wohngebiet zulässig ist. Hierfür können Sie die Richtwerte der VDI 2058 heranziehen, die Sie im Internet finden.
Daraus ergeben sich aber nur Anhaltspunkte. Es geht letztlich um die Zumutbarkeit. Dabei wirkt sich zu Lasten Ihres Nachbarn aus, wenn die Anlage vermeidbaren Lärm verursacht. Etwa wegen der räumlichen Lage oder wegen Verwendung einer Antriebstechnik, die Geräusche zum Nachteil der Nachbarschaft nach außen verlagert.
Mit besten Grüßen