Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das erweiterte Führungszeugnis unterscheidet sich vom „normalen" Führungszeugnis dadurch, dass darin Verurteilungen aufgenommen werden, die im einfachen Führungszeugnis nicht stehen würden. Dies wird in § 32 Abs. 3 BZRG
geregelt.
Die Fristen im erweiterten Führungszeugnis für die eingetragenen Strafen sind dagegen genauso lang und werden genauso berechnet wie im einfachen Führungszeugnis.
Die Länge der Frist, also wie lange eine Strafe ins Führungszeugnis aufgenommen wird, bestimmt sich nach § 34 BZRG
.
Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen beträgt diese Frist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tage des Urteils zu laufen.
Das bedeutet, dass Ihre Strafe grundsätzlich ab Juni 2018 nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfte, sofern keine andere Eintragung im Führungszeugnis vorgelegen hat.
Normalerweise sollte Ihre Strafe daher jetzt nicht mehr in einem Führungszeugnis und auch nicht im erweiterten Führungszeugnis stehen.
Dass Sie die Geldstrafe vorfristig vollständig gezahlt haben, ändert grundsätzlich nichts an der Dauer der Eintragung im Führungszeugnis.
Zu beachten ist jedoch, dass die Verurteilung auch dann noch im Zentralregister stehen bleibt, wenn sie nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
10 Jahre und wird dort erst ein Jahr nach der Tilgungsreife gelöscht.
Zusammengefasst heißt das für Sie:
Die Verurteilung sollte inzwischen nicht mehr ins Führungszeugnis, auch nicht mehr in erweiterte Führungszeugnis, aufgenommen werden.
Die Tilgungsreife im Bundeszentralregister tritt jedoch erst im Juni 2025 ein.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion auf diesem Portal.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Danke für die schnelle Antwort,bezüglich der rechtskräftigkeit habe ich noch eine kurze Nachfrage: Das Urteil wurde am 07.09.2015 rechtskräftig ,ist es dann am 07.09.2018 automatisch gelöscht und erscheint nicht mehr im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Sobald die Frist für die Eintragung abgelaufen ist, wird die Eintragung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Im Führungszeugnis steht dann wieder "keine Eintragungen".
Sie müssen insoweit nichts veranlassen.
Die Frist, nach der berechnet wird, wie lange die Eintragung ins Führungszeugnis aufgenommen wird, beginnt wie oben beschrieben mit dem Tag des Urteils. Das ist üblicherweise der Tag, an dem das Urteil verkündet wurde. Dieser Tag muss nicht zwingend mit der Rechtskraft zusammenfallen und kann auch schon vor dem Datum der Rechtskraft liegen.
Die Frist zur Eintragung ins Führungszeugnis sollte damit spätestens am 07.09.2015 enden, sodass dann keine Eintragungen mehr im Führungszeugnis erscheinen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin