Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Frage:
Es gibt drei verschiedene Streitwertarten. Der für Sie interessante Streitwert ist der Gebührenstreitwert, aus dem sich die Gebühren für Gericht und Rechtsanwälte berechnen.
Dieser entspricht in Ihrem Fall dem finanziellen Interesse des Klägers welcher sich wiederum aus dem Streitgegenstand ableiten lässt. Für die Festlegung des Streitgegenstandes ist allein der vom Kläger erhobene prozessuale Anspruch maßgeblich. In Ihrem Fall also der auf die Zahlung der 800 Euro gerichtete Zahlungsantrag.
Auf Ihren Sachvortrag und auf Ihre Anträge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Es spielt daher für die Festlegung des Streitwertes auch keine Rolle, dass nur der Teilbetrag von 300 Euro streitig ist. Sondern nur, dass sich die Klage auf die gesamte Forderung bezieht.
2. Frage:
Prinzipiell besteht vor Amtsgerichten kein Anwaltszwang, wie dies bspw. bei landgerichtlichen Verfahren der Fall ist. Natürlich ist die Vertretung durch einen Anwalt immer sinvoll, da der die materielle Rechtslage in der Regel besser beurteilen als der Mandant kann und daraus Schlüsse für das prozessuale Vorgehen ziehen kann. Zudem garantiert der Rechtsanwalt zumeist eine bessere Sachverhaltsaufbereitung
Eine endgültige Entscheidung kann ich Ihnen natürlich nicht abnehmen.
In Ihrem Fall stehen die Kosten im Fokus. Die Anwaltsgebühren würden nach einem Streitwert von 800 Euro berechnet werden. Damit entstünden eigene Anwaltskosten von etwa 200 Euro. Die gleichen Kosten würden auf der anderen Seite nochmals anfallen. Damit betragen Ihre eigenen Anwaltskosten in etwa zweidrittel der streitigen Forderung. Dies spricht erstmal gegen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Unter Umständen kann die Beauftragung aus bereits genannten Gründen aber auch zu einem Obsiegen führen, mit dem Ergebnis, dass Sie gar keine Kosten zu tragen hätten. Im Zweifel würde ich immer die Vertretung durch einen Rechtsanwalt empfehlen. Zumal bei Ihnen materiellrechtliche Fragen zum Werkvertragsrecht abgeklärt werden müssen, die einer genaueren Überprüfung bedürfen.
Je nachdem wie die Beurteilung ausfällt, kann ein Zurückbehaltungsrecht der Forderung in Frage kommen wie auch die Erklärung eines Anerkenntnisses. Beides hätte kostengünstige Wirkung.
Dabei sei auch erwähnt, dass bei einem Anerkenntnisurteil der Kläge die Kosten des Verfahrens trägt, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Kläger annehmen durfte, sein Ziel nur durch die Klage erreichen zu können. Dies müsste in Ihrem Fall aber noch geklärt werden.
Sie sehen, dass einige Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden sind, die durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden könnten. Gerne können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
3. Frage:
Hierzu ist zu sagen, dass die Tatsache, das Aussage gegen Aussage steht nicht zu einem Vergleich führt sondern zu einem sogenannten Beweislasturteil. Dabei wird das Urteil zu ungunsten desjenigen gefällt, der die Beweislast für die Tatsache trägt.
Beweisrechtlich muss grundsätzlich jeder diejenigen Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Vorliegend muss der Kläger beweisen, dass ein Werkvertrag überhaupt besteht (was ja nicht weiter streitig ist) und wie die Vergütung berechnet wird.
Entscheidend ist hier, wie die konkrete Verlegung der Kabel vertraglich vereinbart war. Rückschluss darauf folgt nicht aus der von dem Kläger behaupteten Abnahme des Werkes durch Ihr Au-pair, da diese nur durch den Besteller selbst erfolgen kann und nicht durch Dritte. Dass heisst, dass Sie Ihren Erfüllungsanspruch bis zur endgültigen Fertigstellung, also Vertragserfüllung behalten haben.
Was Gegenstand der Erfüllung war, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung. Dieses dürfte der Knackpunkt des Prozesses sein. Vorteilhaft wäre es, wenn Sie einen Zeugen für die Vereinbarung hätten, dass die Wand geschlitzt werden sollte.
4. Frage
Wenn Sie die 500 Euro überweisen entstehen Ihnen keine Nachteil. Mögliicherweise können dadurch sogar finanzielle Vorteile erreicht werden. Hierzu müssen Sie sich aber beraten lassen.
5. Frage
Falls Sie sich dazu entschließen keine anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie die Klageerwiderung so abfassen, dass alle notwendigen Informationen enthalten sind. Dazu zählt alles, was im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss steht.
Für alle Behauptungen müssen Sie auch die Beweise nennen.
Im Einzelfall wird das Gericht Ihnen auch Hinweise erteilen, sollte Ihr Vortrag nicht vollständig erscheinen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Hallo Herr Meyer,
bei der Erteilung des Auftrages war niemand dabei, aber ich habe eine Auftragsbestätigung des Malers, die vorher erstellt wurde. Darin steht "Spachteln der Wänder nach erfolgter Verlegung der Elektrokabel in Schlitzen". Das wäre mein einziger Beweis hierzu.
Wird es überhaupt eine Verhandlung geben, oder wird so etwas schriftlich entschieden ?
Könnten Sie mich hier bei Bedard vertreten ? Es handelt sich um das Amtsgericht Kempen.
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Auftragsbestätigung des Malermeisters ist für sich gesehen kein Beweis dafür, dass Sie die Verlegung in Schlitzen auch mit dem Kläger vereinbart haben. Etwas anderes ergäbe sicherlich, wenn dem Kläger der Inhalt der Auftragsbestätigung bekannt gewesen wäre, was wiederrum bewiesen werden müsste.
Ein Beweis Ihrerseits ist hier aber wohl garnicht notwendig, denn der Unternehmer ist bezüglich des Grundes und der Höhe seiner Werklohnforderung darlegungs- und beweispflichtig. Daraus resultiert für Sie eine prozessual günstige Ausgangslage. Diese Tastache ist in meinen obigen Erläuterungen wohl nicht klar genug zum Ausdruck gekommen.
Ein schriftliches Verfahren ist zwar prinzipiell möglich, wird aber in der Regel vom Richter selbst eingeleitet.
Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, teilen Sie mir doch bitte unter oben genannter e-mail-Adresse Ihre genauen Kontaktdaten mit. Wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie der e-mail auch die geführte Korrespondenz anhängen. Ich werde mich dann nach erfolgter Einarbeitung unverzüglich bei Ihnen melden (bei heutiger Zusendung am morgigen Tag). Bitte teilen Sie mir auch die Zeiten mit zu denen Sie erreichbar sind.
Mit freundlichen Grüßen,
André Meyer