Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Geräte entsprechen nicht der Beschreibung. Das als funktionsfähig beschriebene Gerät funktioniert nicht, bei dem lediglich als defekt beschriebenen anderen Gerät fehlen wichtige Bauteile. Grundsätzlich haben Sie daher einen Anspruch auf Nachbesserung, daran ändert auch der Ausschluss einer "Garantie" nichts (denn es handelt sich ohnehin um einen Gewährleistungsanspruch). Wenn eine Reparatur oder Austausch aufgrund des Alters nicht in Betracht kommt oder vom Verkäufer verweigert wird, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Den Rücktritt sollten Sie aber nur hilfsweise erklären und vorrangig den Widerruf des Kaufes erklären. Mit über tausend Bewertungen und mehreren parallel laufenden Auktionen ähnlicher Produkte handelt der Verkäufer nahezu zweifelsfrei gewerblich, weshalb er weder Gewährleistung noch Widerruf ausschließen kann. Soweit ersichtlich hat der Verkäufer Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht belehrt, sodass Sie jetzt noch fristgemäß widerrufen können.
Erklären Sie daher gegenüber dem Verkäufer umgehend den Widerruf und verweisen Sie auf dessen Tätigkeit im gewerblichen Umfang, hilfsweise verlangen Sie die Nachbesserung, also eine Reparatur, die die Geräte in den beschriebenen Zustand bringt (soweit dies möglich ist, ansonsten können Sie direkt den Rücktritt erklären).
Reagiert der Verkäufer hierauf nicht (wobei der Hinweis auf ein mögliches Interesse von eBay und auch dem Finanzamt an dem Umfang der Verkäufertätigkeit Wunder wirken kann), sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen. Der Anwalt kann dann eventuell noch zu Ihren Gunsten auf PayPal einwirken, ansonsten zivilrechtlich die Ansprüche geltend machen (die Entscheidung von PayPal ist diesbezüglich nicht bindend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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