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eBay Sofortkauf

| 11. März 2014 16:51 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Notebook, eBay Sofortkauf, Preis 119,95 (jetzt über 1.200 €), kein Kommafehler.
Kauf am 03.03.14, Bestätigungsmail Verkäufer, Paypal, eBay am 03.03.14.

Bin davon ausgegangen, dass es sich um ein "Sonderangebot, Lockangebot" nur für den ersten Rechner handelt (von insgesamt 4)und ich schnell reagieren muss, sonnst macht es ein anderer.

Eingang Schreiben Verkäufer (Datum 04.03.14) im DHL-Packet am 06.03.14. Käufer beruft sich „invitatio ad offerendum" und Irrtumsanfechtung § 141 BGB , Kaufvertrag nicht zustande gekommen, Anfechtung gem. § 120 BGB .

Verkäufer m. E. überheblich, fühlte mich durch das Schreiben im DHL-Packet provoziert.

Antwort:
Anfechtung hat nach § 121 BGB unverzüglich zu erfolgen, da meine eMail bekannt war, Möglichkeit am 03.03.14 oder 04.03.14 (Paket ging ein am 06.03.14).

eBay-Regeln:
„Bei Sofort-Kaufen-Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn der Käufer die Schaltfläche -Sofort-Kaufen- anklickt und den Vorgang anschließend bestätigt."

10.01.2012 (Az. I -4 U 145/11 ), OLG Hamm
Bereits in der Freischaltung der Angebotsseite liegt ein rechtlich verbindliches Angebot und nicht bloß eine invitatio ad offerendum (§§133 , 157 BGB ) vor.

Verkäufer hat Geld zurücküberwiesen, wogegen ich mehrfach Widerspruch einlegte und auf Vertragserfüllung bestand.

Außerdem habe ich noch auf grobe Fahrlässigkeit hingewiesen, da Verkäufer sich nicht auf der Verkaufswebseite von eBay über die Richtigkeit der Angaben überzeugt hat.

Eigentlich hätte ich alles so hingenommen, durch das mit Luftpolstern gefüllte Packet vom 06.03.14 mit der Anfechtung fühlte ich mich sehr provoziert.

Ist es sinnvoll, weiterhin auf Vertragserfüllung zu bestehen?




11. März 2014 | 19:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


In Ihrem Fall ist es sehr wohl sinnvoll, auf Erfüllung zu bestehen, da ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande kam und die Anfechtung hier nicht durchgreift.

a) Invitatio ad offerendum
Eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer sein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richtet, wie z.B. bei einer Schaufensterauslage. Grund hierfür ist, dass - sollte die Schaufensterauslage bereits als Angebot gelten - jeder Interessent den Verkäufer auf Übereignung der betreffenden Ware in Anspruch nehmen könnte, was nicht praxisnah ist.Daher wurde für solche Fälle die genannte Rechtsfigur entwickelt.


Aus Zeitgründen folgt die Fortsetzung als Kommentar.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2014 | 20:36

Sehr geehrter Herr Henning,

erst einmal vielen Dank für Ihre ausführlichen Erklärungen. Heute Abend werde ich erst einmal vorsorglich Widerspruch einlegen. Zwei Nachfragen zu Ihren Ausführungen (ich wusste nicht, dass ich meine erste Frage hätte auch etwas ausführlicher definieren können, da ich zum ersten mal in diesem Portal bin) hätte ich noch:

Mittlerweile erhalte ich nur noch Mails von der Rechtsabteilung der Fa.

Das Paket war kleiner als Notebookgröße.

Auszug aus Mails vom 10.03.14:

Begründung für ein Paket:

1. "Da wir die Beweislast für die Übersendung der Anfechtungserklärung tragen, können wir mit einem Paket über die Sendungsverfolgung den Nachweis erbringen. Daher haben wir uns für die Übersendung des Schreiben mit einem Paket entschieden."

2. "Da bei uns ein Datenübermittelungsfehler in der EDV passiert ist, sind wir gem. § 120 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ebay haben wir über unseren Fehler bereits informiert.

Nach Feststellung des Datenübermittlungsfehlers haben wir ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung gem. § 121 BGB Ihnen gegenüber erklärt."

Auch in dem Papierschreiben wurde u. a. auf einen Datenübertragungsfehler hingewiesen.

Dann bleibt wohl nur die zeitliche Komponente (Kauf 03.03.14, Anfechtung Eingang 06.03.14).

Mir geht es auch nicht darum, jetzt mit aller Gewalt ein günstiges Notebook zu erwerben, mir ist hauptsächlich die meines Erachtens freche Art der Fa. aufgestoßen. Jetzt werde ich mit eMails nahezu bombardiert, warum ging es nicht am 03.03.14 bzw. am 04.03.14.

Falls meine Nachfragen zu umfangreich sind, werde ich noch einen Betrag leisten, teilen Sie es mir bitte mit.

Vielen Dank





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2014 | 08:25

Hallo

und vielen Dank für Ihre Nachfragen, die sehr wohl noch von Ihrem Einsatz gedeckt sind :-)

Die von Ihnen aufgegriffenen Aspekte sind in der Tat wenig einleuchtend:

Zum Einen ist eine Zustellung als Paket nicht besser als ein Einwurfeinschreiben geeignet, um einen Zustellungsnachweis zu erbringen. In beiden Fällen kann der Absender online einen Zustellungsnachweis abrufen. Dieser sagt aber nur aus, das ETWAS zugestellt wurde. Aber weder der Briefträger noch der Paketausfahrer weiß, was IN der Sendung ist. Daher wäre eine Anfechtung per Email unter allen Aspekten besser gewesen. Die Zustellung per Paket wird dadurch nicht gerade nachvollziehbar begründet.

Mit der Argumentation zum Datenübermittlungsfehler wird wohl versucht, die zitierte BGH-Rechtsprechung fruchtbar zu machen. Diesbezüglich sollte aber das Unternehmen erklären, wo der Fehler auftrat und wodurch er entstand, da eine händische falsche Eingabe keinen solchen Übermittlungsfehler darstellen würde. Überhaupt müsste ja "irgendwo" einmal der korrekte Preis erfasst worden sein; auch dies sollte das Unternehmen zunächst einmal plausibel darstellen.
Nach Klärung dieser Fragen müssten Sie für sich klären, ob Sie die Sache weiter verfolgen möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 11. März 2014 | 19:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

hier die erwähnte Fortsetzung der Rechtsprüfung.

Im Fall eines eBay-Angebots offeriert der Verkäufer eine bereits ausgewählte Ware VERBINDLICH und nur gegenüber EINER Person. Dass die Identität dieser Person bei Auktionsbeginn noch nicht feststeht, ist unschädlich, da die Person von Anbeginn zumindest bestimmbar ist. Somit handelt es sich bei der Einstellung des Angebots zum Sofort-Kaufpreis von € 119,00 um ein rechtsverbindliches Angebot, welches durch Sie angenommen wurde. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.

b) Anfechtung

Grundsätzlich besteht ein Anfechtungsrecht nur bei bestimmten Irrtums-"Arten", wie z.B. bei einem Erklärungsirrtum und, in gewissen Ausnahmesituationen, bei einem Kalkulationsirrtum. Letzterer ist nur relevant, wenn der Verkäufer seine Kalkulation VOR dem Abschluss des Kaufvertrages offengelegt hat, was bei Ihnen nicht der Fall ist.

Somit kann lediglich ein Erklärungsirrtum in Betracht kommen. Dass ein zu einem "falschen" Preis geschlossener Kaufvertrag unter diesem Aspekt angefochten werden kann, hat zwar das LG Osnabrück in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 (Az 12 S 497/05 ) angenommen. Allerdings ist nicht bekannt, dass sich andere OLG oder der BGH dieser Rechtsprechung angeschlossen hätten, so dass schon bezweifelt werden kann, dass dieses Urteil verallgemeinert werden kann. Der BGH hat bislang eine Anfechtung nur für den Fall zugelassen, dass eine falsche Preisangabe durch einen Fehler bei einer Datenübertragung verursacht wurde. Dies ist auch dogmatisch korrekt, da in einem solchen Fall das für eine Willenserklärung (eine solche stellt das Angebot dar) wesentliche Willenselement fehlt.
Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des LG Osnabrück-Urteils ausgeht, ist aber auch - wie von Ihnen schon angemerkt - die zeitliche Komponente zu beachten. Zwar wird als Höchstfrist für eine "Unverzüglichkeit" unter Rückgriff auf § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eine solche von zwei Wochen angenommen. Rechtlich wird "unverzüglich" aber als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert. Im vom LG Osnabrück entschiedenen Fall erklärte der Verkäufer die Anfechtung bereits 10 min nach Abschluss des Kaufvertrages, so dass hier die Unverzüglichkeit gegeben war. Die von Ihnen geschilderten Umstände (Versand der Anfechtung als Paket in vermeintlicher Notebook-Verpackung) deuten darauf hin, dass dem Verkäufer sein Missgeschick erst bei der Verpackung des Geräts auffiel, was wohl zu spät gewesen sein dürfte.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist es durchaus sinnvoll, weiter auf Vertragserfüllung zu bestehen. Da eine gerichtliche Auseinandersetzung aber mit entsprechenden Unwägbarkeiten versehen wäre, wird empfohlen, im Zweifel eine vergleichsweise Lösung anzustreben (zB Kaufpreis = 650 EUR). Ein Vergleich könnte ergänzend mit dem Umstand "schmackhaft" gemacht werden, dass ein Rechtsstreit wohl an Ihrem Gerichtsort zu führen wäre, für den Gegner also mit zusätzlichen, nicht erstattungsfähigen Unannehmlichkeiten (Zeit-, Kostenaufwand) verbunden wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. März 2014 | 21:01

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